Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 10.04.1979 – 4 StR 87/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zum Fortbestehen von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen bei Aufhebung der Gesamtstrafe.
S?
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB § 55 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 8; StPO § 260 Abs. 4
Zum Fortbestehen von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen bei Aufhebung der Gesamtstrafe.
BGH, Urt. v. 10. April 1979 - 4 StR 87/79 - LG Weiden i.d.OPf.
I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 87/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Maschinenbauer Reinhold H EBEN aus MB, geboren am WR. EEE 1945 in Fe, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß
Dr. Engelhardt
| Ms beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter =»
in der Verhandlung, Justizamtsinspektor EENEENED
bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 5. Dezember 1978 wird verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt ergänzt:
Die unter IV des Urteils vom 22. Dezenmber 1977 angeordnete Einziehung der Waffen bleibt aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen
Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorausgegangenem Revisionsverfahren, das zu einer Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils - soweit der Angeklagte wegen Verkehrsvergehen verurteilt war sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe - geführt hatte, erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer lebenslangen Sperre entzogen. Über die im (früheren) Urteil vom 22. Dezenber 1977 wegen eines vom Angeklagten begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz erkannte Einziehung von sichergestellten Waffen hat es nicht mehr entschieden; hierzu führt es aus, daß aufgrund der vorangegangenen Revisionsentscheidung des Senats vom 3. August 1978 (4 StR 229/78) die nicht aufgehobenen Schuldsprüche des Urteils vom 22. Dezember 1977 samt den zugehörigen Einzelstrafen, "sowie die Einziehung der Waffen in Rechtskraft erwachsen" seien (UA 4).
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, daß es das Landgericht unterlassen habe, über die Einziehung der Waffen neu zu befinden. Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet.
II. § 76 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1933 (RGBl I S. 995) bestimmte, daß Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung neben der Gesamtstrafe zu verhängen oder anzuordnen sind. Die Rechtsprechung hat daraus gefolgert, daß die Festsetzung einer Nebenstrafe usw. mit der Aufhebung der Gesamtstrafe in Wegfall kommt. Das
Gericht mußte deshalb, wenn es über die Gesamtstrafe erneut zu entscheiden hatte, wiederum prüfen, ob es die Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme neben der Gesamtstrafe verhängen wollte, und gegebenenfalls eine entsprechende Anordnung im Urteil treffen (BGHSt 14, 381, 382/383).
Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber in ihrer bisherigen Form nicht mehr in die durch das 1. und 2. StrRG bedingten Neufassungen des StGB übernommen. Er hat lediglich in § 55 Abs. 2 StGB (§ 76 Abs. 2 in der Fassung des 1. StrRG) für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung bestimmt, daß Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, auf die in einer früheren Entscheidung erkannt war, bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe aufrechtzuerhalten sind, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Das geltende Recht weicht mit dieser Regelung, die auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden ist, von der früheren Rechtshandhabung ab, denn eine früher einmal festgesetzte Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme erscheint nunmehr durch die Aufrechterhaltung als fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs für die Einzeltat, die Anlaß für ihre Anordnung war, und nicht mehr wie bei der Neufestsetzung nach altem Recht als Bestandteil des Gesamtstrafausspruchs (so zutreffend Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. Rdn. 21 zu § 460). Dem die Gesamtstrafe bildenden Richter ist deshalb in dem Umfang, in dem eine frühere Maßnahme aufrechtzuerhalten ist, ein Eingriff in die Rechtskraft
I?
des früheren Urteils verwehrt. Ihm steht nur die Prüfung zu, ob die Maßnahme im früheren Urteil gesetzmäßig verhängt worden ist (Vogler in LK, 10. Aufl.
§ 55 Rdn. 41).
Die Strafkammer ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß die im Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 1977 angeordnete Einziehung der in der Urteilsformel näher bezeichneten Waffen mit dem vom Senat nicht aufgehobenen Einzelstrafausspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz rechtskräftig geworden ist. Unter der insoweit mißverständlichen Formlierung auf Seite 12 des Urteils des Senats vom 3. August 1978 (4 StR 229/78), wonach mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs auch die Sicherungsmaßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis) und die Einziehungsanordnung entfallen, war lediglich die Einziehung des Führerscheins zu verstehen. Hierüber hat die Strafkammer im nunmehr angefochtenen Urteil auch zu Recht neu entschieden.
Allerdings hätte die Strafkammer entsprechend § 55 Abs. 2 StGB die Anordnung über die Einziehung der Waffen im Tenor des Gesamtstrafenurteils ausdrücklich aufrechterhalten müssen (vgl. Vogler aa0). Daß sie das
unterlassen hat, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Der Senat hat die Urteilsformel insoweit ergänzt.
Salger Spiegel Knoblich Ruß Engelhardt