Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 10.04.1979 – 2 StR 149/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

> StR 149/79 BESCHLUSS Ao.y.3P

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wolfgang B EEE aus N, dort geboren am CB 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. November 1978 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (§§ 263, 316 a, 255, 253, 249, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im Anschluß an die Strafverbüßung angeordnet (§§ 64, 67 StGB).

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gegründete Revision des Angeklagten zeigt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf, Dagegen reichen die Feststellungen nicht aus, um die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu rechtfertigen.

-3-

Zum Alkoholgenuß des Angeklagten stellt das Landgericht nur fest, daß er sich immer dann, wenn er zu Hause oder bei der Arbeit Ärger hatte, in erheblichem Maße betrank. Diese Feststellung läßt nicht die näheren Umstände erkennen, aus denen sich für den Tatrichter ergibt, daß der Angeklagte auf Grund eines krankhaften Hanges ständig oder in bestimmten Zeiträumen im Übermaß getrunken hat. Die Maßregel des § 64 StGB richtet sich - ebenso wie die Maßregel nach § 42 c StGB aF - gegen den Trinker, also gegen denjenigen, der auf Grund sines ererbten oder erworbenen Hanges, gleichviel ob ständig oder nur von Zeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten (BGH JZ 1971, 788, 789; BGHSt 3, 339, 340; BGH LM § 42 c StGB aF Nr. 3).

Daß der Angeklagte in diesem Sinne ein "Trinker" sei, hat das Urteil nicht einwandfrei festgestellt. Die Anordnung der Maßregel kann daher auf Grund der bisherigen allzu knappen Feststellungen nicht bestehenbleiben.

Schumacher Willms Kirchhof Mösl Müller