Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 10.04.1979 – 1 StR 39/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> E04
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 39/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rektor Erwin H EB aus IE Kreis Deal, geboren am @. EEEB 1927 in Kı EEE,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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7? 3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. Oktober 1978
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen I B 1 und 2 der Urteilsgründe - Fälle Gertraud O@EB und Karin MEEB> - wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;
2. mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die im Falle IB 3 - Romana
Lo - verhängte Einzelstrafe
sowie im Maßregelausspruch.
II. In den Fällen I B1 und 2 der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt.
III. Im Umfang der Aufhebung gemäß I 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
In den Fällen I B 1 und 2 ist die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Der Angeklagte ist in den Fällen IB 1 und IB 2 jeweils wegen eines fortgesetzten Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden, weil er nach den von der Jugendkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an der am 9. Juli 1957 geborenen Schülerin Getraud OB (S. 6, 15, 19, 22, 42, 58, 60 UA) und an der am 20. August 1957 geborenen Karin ME geb. KB (S. 8, 16, 20, 23, 42, 58, 60 UA) jeweils bis zu deren 14. Geburtstag sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Die Jugendkammer, die hinsichtlich des an beiden Mädchen nach der Vollendung ihres 14. Lebens-Jahres verübten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB Verjährung angenommen hat (S. 45 UA), hat jedoch übersehen, daß aıch die Strafverfolgung nach § 176 StGB verjährt ist. Die Verwirklichung des Tatbestands endete spätestens dann, als die beiden Mädchen au. MB bzw. am &. EBD 1971 vierzehn Jahre alt wurden. Damit begann die damals 10-jährige Verjährungsfrist zu laufen, die jedoch durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts durch eine 55-jährige Verjährungsfrist abgelöst wurde, die - da eine Strafverfolgung nicht erfolgt ist - an. BB bzw. am W@. EEE 1976 endete. Daß die Verjährungsfrist am 1. Januar 1975 durch § 78 StGB wieder auf 10 Jahre
verlängert worden ist, hat keine Bedeutung, weil nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EG StGB für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, die Verjährungsfristen
des bisherigen Rechts gelten, soweit sie kürzer sind als die des neuen Rechts."
Dem schließt der Senat sich an.
Die Aufhebung und Einstellung in den Fällen IB 1 und 2 hat zur Folge, daß die insoweit verhängten Einzelstrafen entfallen. Auch die Fall I B3 - Fall Romana Lo - ausgeworfene Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, daß sie durch die Verurteilung in den anderen Fällen beeinflußt ist. Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der Maßregel.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Loesdau Woesner Zipfel Herdegen Kuhn