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BGH Urteil vom 20.02.1980 – 2 StR 796/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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989 v.47

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 796/79 URTEIL 298 224

in der Strafsache

gegen

den Tierpfleger Adam E i EEE zus Wei, dort geboren am 9. EEEEEB 1931,

wegen versuchten Mordes u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller B. Maier Theune als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB und Rechtsanwalt ER, beide aus EIEEB, als Verteidiger des Angeklagten, Regierungshauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers Erwin SEES wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte hatte zu der Ehefrau des Neben-

klägers Erwin SB ein intimes Verhältnis; er beabsichtigte, die Frau zu heiraten.

Die zugelassene Anklage legt ihm zur Last, am 11. Dezember 1977 durch einen gezielten Schuß die Glühlampe einer Straßenlaterne zerstört zu haben, die gegenüber dem Grundstück des Nebenklägers steht, und am Abend des 12. Dezember 1977 den Nebenkläger von einem dunklen Platz zwischen den seinem Grundstück gegenüberliegenden Häusern aus gezielt durch den Kopf geschossen und dadurch lebensgefährlich verletzt zu haben. Die Strafkammer hat ihn vom Vorwurf des versuchten Mordes und der Sachbeschädigung freigesprochen, weil sie zu der Auffassung gelangt ist, daß ihm die Taten nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachzuweisen seien, Sie hat ihn jedoch wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er nach den Feststellungen an den Nebenkläger mehrere anonyme Briefe geschrieben hat, in denen er ihm in der Rolle eines angeblich betrogenen Ehemannes einen Anschlag auf sein Leben ankündigte.

Gegen das Urteil hat der Nebenkläger Revision eingelegt, die er mit der Sachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil das Vorbringen, der Nebenkläger sei zu Unrecht vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen worden, zugleich die Rüge enthält, er sei nicht wegen des Nebenklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden. Darauf aber kann der Nebenkläger sein Rechtsmittel stützen (vgl. RGSt 65, 60, 62; BGH NJW 1956, 1607).

II. Die Revision hat auch sachlich Erfolg.

Die Strafkammer stellt im Urteil Tatsachen fest,

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die den Angeklagten im Sinne der Anklage schwerstens belasten. So hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt, "den Nebenkläger einerseits durch angeblich von einem von ihm betrogenen Ehemann stammende anonyme Drohbriefe in Angst zu versetzen, durch den Inhalt dieser Briefe außerdem das Verhältnis zwischen den Eheleuten SED weiter zu vergiften, um eventuell doch noch ihre Trennung zu provozieren, und ihn andererseits notfalls in der Rolle des nicht existierenden betrogenen, dem Nebenkläger ständig drohenden Ehemannes selbst zu töten" (UA S. 6, 30). Er hatte ein Motiv für die Tat und die Gelegenheit dazu (UA S. 30, 36/37). Sein Versuch, ein Alibi nachzuweisen, ist mißlungen (UA S. 37). Er hat auch noch nach der Tat einen anonymen Brief an den Nebenkläger geschickt, der nur den Sinn haben konnte, den Verdacht von sich selbst ab- und auf einen Unbekannten hinzulenken (UA S. 22, L2). Schließlich hat "die Hauptverhandlung keinerlei Tatverdacht gegen andere im Zuge der polizeilichen Ermittlungen bekannt gewordene Personen ergeben" (UA S. 43).

Demgegenüber sind "den Angeklagten eindeutig entlastende Umstände nicht festgestellt" (UA S. 46). Trotzdem hat ihn die Strafkammer freigesprochen, weil sie "nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gelangen vermochte, da das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Sp sowie die Bedrohung des Lebens des Nebenklägers durch einen Unbekannten in der Umgebung des Nebenklägers und des Angeklagten bekannt waren, - ersteres durch umlaufende Gerüchte, letzteres durch Äußerungen des Angeklagten -, und deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, daß sich ein unbekannt gebliebener Feind der

Seidlers oder des Angeklagten die ihm bekannt gewordene Situation zunutze gemacht haben könnte, um den Anschlag auf das Leben des Nebenklägers in der Überzeugung zu begehen, dieser werde dem Angeklagten angelastet werden, weshalb nicht behebbare Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bezüglich der beiden Teilakte des Anschlages auf das Leben des Nebenklägers bestehen blieben" (UA S. 47/48). Dabei ist hervorzuheben, daß "Ermittlungen im Hinblick auf mögliche Feinde des Angeklagten nicht geführt worden sind" (VA S. 45).

Angesichts aller in Einzelheiten festgestellten belastenden Umstände und des Fehlens jeden entlastenden Umstands, insbesondere jeden konkreten Hinweises auf einen unbekannt gebliebenen Feind, erwecken die den Freispruch begründenden Erwägungen den Verdacht, daß die Strafkammer zwar von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt war, aber gleichwohl irrtümlicherweise angenommen hat, ihn deshalb nicht verurteilen zu dürfen, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von ihrer Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe (vgl. BGHSt 10, 208, 211). Eine solche, jede gedankliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausschließende Gewißheit ist indessen nicht erforderlich. Es genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH Urt, v. 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78; Urt. v. 4. April 1979 - 2 StR 808/78 -), daß der Tatrichter selbst ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist.

Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Freispruch auf rechtsfehler-

BRG

haften Erwägungen zu den Voraussetzungen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung beruht, muß das Urteil im ganzen aufgehoben werden.

Schumacher Mösil Müller

Maier Theune