Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 28.03.1979 – 2 StR 94/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

026 E20

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 94/79 BESCHLUSS ZE3.P

in der Strafsache

gegen

den Wein- und Obstbautechniker Horst F GEB aus EEE dort geboren am EEE 1949, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betrugs

sc

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Oktober 1978 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. Dafür, daß die Strafklage verbraucht war, besteht kein Anhalt.

Nach § 55 StGB ist aus noch nicht verbüßten Strafen für alle Taten, die ein Angeklagter vor einer früheren Verurteilung begangen hat, eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Angeklagte soll so gestellt werden, als wenn der zuerst entscheidende Richter sämtliche vor seinem Urteil verübten Taten gekannt und darüber im Urteil mit entschieden hätte. Deshalb muß das Gericht die gesamtstrafenbildungsfähigen Strafen für alle Taten, die vor seinem Urteil begangen worden sind, bei der Bildung einer (neuen) Gesamtstrafe heranziehen. Wird die Gesamtstrafe erst später gebildet, kommt es

insoweit nicht darauf an, wann über diese Taten sonst schon entschieden worden ist. Für eine Gesamtstrafenbildung scheiden hier wegen Verbüßung die Vorstrafen

Nr. 4, 6 und 7 (UA Bl. 4 und 5) aus (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Strafkammer hat nicht auf den Zeitpunkt der Taten, sondern lediglich auf den Tag der über sie entscheidenden Urteile abgestellt. Deswegen hat sie die

drei Gesamtstrafen falsch gebildet. Nach den bisherigen,

in Einzelpunkten nicht ganz vollständigen Feststellungen hat der Angeklagte die unter Nr. 1 - 3, 5, 8, 9 und 10

der Vorstrafen (Bl. 3 - 8 UA) angegebenen Taten vor dem

15. Mai 1975 begangen. Da der Angeklagte die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten in der Zeit von Anfang Juni 1975 bis zum 30. Januar 1976, also erst nach dem Urteil des Amtsgerichts in Worms vom 15. Mai 1975

- 4 Ls 89/75 - (Vorstrafe Nr. 2) verübt hat, muß, soweit möglich, aus der in diesem Urteil verhängten Strafe und allen Strafen für vorher begangene Taten eine Gesamtstrafe gebildet werden, Die jetzt ausgesprochenen Strafen dürfen in diese Gesamtstrafe nicht einbezogen werden. Die Gesamtstrafe hat nach den §§ 460, 462 a Abs. 3 StPO das Gericht zu bilden, das die bis dahin höchste Einzelstrafe verhängt hat (BGHSt 11, 293; BGH, Beschl. v. 28. April 1976 - 2 ARs 158/76 -).

Nach den Entscheidungen, in denen die Vorstrafen zu 1 - 10 ausgesprochen worden sind, ist der Angeklagte zum ersten Male wieder am 10. Juli 1978 durch das Amtsgericht in Mainz - 2 Js 6536/77 - 20 Ls - verurteilt worden. Weil jeweils der Zeitpunkt, zu dem die jetzt abgeurteilten Taten sowie die den Vorstrafen Nr. 11 und 12 zugrunde liegenden Taten verübt wurden, vor diesem Urteil, aber nach dem 15. Mai 1975 liegt, hätte die Strafkammer aus allen im angefochtenen Urteil und in den Urteilen des Amtsgerichts

in Mainz vom 10. Juli 1978 (Nr. 11 der Vorstrafen) und des Amtsgerichts in Bad Kreuznach vom 29. August 1978

- Js 3432/77 - 4 Ds - (Nr. 12 der Vorstrafen) ausgesprochenen Einzelstrafen (nicht der Verurteilung, wie es in der Formel des angefochtenen Urteils heißt), unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 10. Juli 1978,

die wegfällt (vgl. BGHSt 12, 99), eine Gesamtstrafe bilden müssen.

Mithin sind die Aussprüche über die Gesamtstrafen im angefochtenen Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Bildung einer Gesamtstrafe an die Strafkammer zurückzuverweisen. Die Strafkammer wird bei der neuen Entscheidung das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten haben (vgl. dazu BGHSt 12, 95; 15, 164).

Schumacher Willms Kirchhof Mösl Meyer