Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 24.06.1986 – 5 StR 276/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR _ 276/86

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Heider DB u ip. geboren an I) 1939 in RulD,

45

wegen Nichtanzeige einer gemeingefährlichen Straftat

(Herbeiführung einer Sprenystoffexplosion)

ar #5

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juni 1986 - einstimmig - beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1985 nach 8 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über dic Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach 8 138 Abs. 1 Nr. 9 StGB findet in den Freststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Angeklagte hat, nachdem er "auf nicht gcklärte Weise von dem geplanten Sprengstoffanschlag auf

das Tanklager erfahren" hatte (UA S. 6), in seinem Pkw einen Koffer befördert. Nach seiner "unwiderleqalichen Einlassung" wußte er nicht, daß sich in dem Koffer Sprengstoff "für den Anschlag" befanä (UA S. 7); an anderer Stelle des Urteils heißt es, dem Angeklagten könne "nicht mit letzter Sicherheit" nachgewiesen werden, "daß er bei der Übergabe des Koffers positiv wußte, daß sich darin Sprengstoff befand" (UA S. 12/13). Der Tatrichter hat hiernach nicht sicher feststellen können, daß das Sprengstoffdelikt für den Angeklagten eine völlig fremde Tat gewesen ist. Dies ist indessen Voraussetzung für die Anwendung des § 138 StGB. Der Senat hält Aaran fest, daß

der Tatrichter hier jeden zugunsten des Angeklagten wirken-

den Umstand der Tat als vorhanden unterstellen muß, dessen

-3- us

Wichtvorhandensein nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, und daß eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen nach § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung an der

Tat wegen der mangelnden Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausscheidet (BGII Urteil vom 27. März 1979

- 1 StR 481/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 635;

a.A. Rudolphi SK § 138 StGB Rdn 35 und Hanack, LK, 10. Aufl. § 138 Rdn 74, 75).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Wie der Gencralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kommt eine abschlicßende Entscheidung durch

das Revisionsgericht nicht in Betracht, weil weiterc Feststellungen angesichts der Abtrennung nach 5 154 a Abs. 2 StPO nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

Fleischmann Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki hiepel