Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 01.12.1981 – 1 StR 499/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 499/81 URTEIL An
in der Strafsache
gegen
den Taxiunternehmer Michael Km zus vB, geboren am ip 19. in rege,
wegen Begünstigung
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. @&W bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Rechtsanwälte I | und | aus M |) als Verteidiger, Justizangestellter & in der Verhandlung, Justizhauptsekretär EB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1981 wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Revisionsführer verurteilt worden ist.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die Kosten der Revision der Anklagebehörde und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Begünstigung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Anklagebehörde erstrebt mit der Sachbeschwerde die Aufhebung des tatrichterlichen Urteils zum Nachteil des Angeklagten, der seinerseits die Verurteilung mit der Verfahrens- und mit der Sachbeschwerde angreift. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite sind nicht widersprüchlich. Der Angeklagte kann die Absicht gehabt haben, das Geld für NB> an einem sichereren Ort zu verwahren und N alle weiteren Dispositionen zu überlassen. Aus dieser Absicht folgt nicht notwendig, daß es dem Angeklagten auch darauf ankam, daß das Geld in Verkehr gebracht wird.
2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kam eine Verurteilung des Angeklagten nach § 146 Abs. 1 StGB
- uh-
nicht in Betracht. Durch den Wechsel des Verstecks hat der Angeklagte das Falschgeld schon deshalb nicht sich verschafft, weil er nur in der Rolle des Verwahrungsgehilfen den Gewahrsam für NP ausüben wollte (vgl. dazu BGHSt 3, 154, 156; Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Ran. 20). Wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB konnte der Angeklagte nicht verurteilt werden, weil die Haupttat des Sichverschaffens (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) abgeschlossen (vollendet und beendet) war und weil eine vom Angeklagten geförderte Haupttat nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht begangen oder versucht, jedenfalls nicht nachgewiesen worden ist.
3. Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 138 Abs. 1 Nr. 4 StGB scheitert schon daran, daß er möglicherweise selbst an der anzeigepflichtigen Tat beteiligt ist (VA S. 17). Bleibt offen, ob Verletzung der Anzeigepflicht oder Tatbeteiligung vorliegt, ist Freispruch geboten (BGH, Urt. vom 27. März 1979 - 1 StR 481/78 - bei Holtz MDR 1979, 635).
4, Auch sonst weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.
II. Die Revision des Angeklagten:
1. Die Aufklärungsrügen des Angeklagten können unerörtert bleiben, weil die Sachrüge durchgreift.
2. Schuld- und Strafausspruch und die Feststellungen, auf welchen die Verurteilung beruht, können keinen Bestand haben, weil das Ergebnis der Beweiswürdigung auf einer Erwägung beruht, die nichtssagend ist und deshalb dieses Ergebnis nicht zu begründen vermag.
Nach den festgestellten Beweisanzeichen kommen der Angeklagte und seine Ehefrau als Täter gleichermaßen in Betracht. Der Ausschluß der Täterschaft der Ehefrau wird vom Tatgericht wie folgt gerechtfertigt: Es "besteht kein Anhalt dafür, daß es die Ehefrau gewesen sein könnte. Vielmehr handelt es sich bei der Sache um typisches Männerwerk, so daß für die Kammer kein Zweifel besteht, daß es der Angeklagte war" (UA S. 10).
Das typische Männerwerk, von dem die Strafkammer spricht, bestand in der Herausnahme einer "Metall-Teeschachtel" mit Falschgeld aus dem Räucherkamin des Hauses, einem Verwahrungsort, der vom Dachboden aus ohne weiteres zugänglich war und in dem erneuten Verstecken des Behältnisses auf dem Dachboden unter losen Bohlen des Fußbodens, wenige Meter vom ersten Versteck entfernt (UA S. 5/6). Nichts in den Feststellungen deutet darauf hin, daß die Ehefrau des Angeklagten, Ng> Cousine, zu dieser Handlung physisch oder psychisch nicht in der Lage gewesen wäre. Allein mit der floskelhaften Berufung auf "typisches Männerwerk" kann sie infolgedessen nicht als Täterin ausgeschieden werden.
Der Senat bemerkt, daß er mit seinen Darlegungen nicht in die freie Beweiswürdigung eingreift. Er bekräftigt lediglich den sich von selbst verstehenden Grundsatz, daS, wenn mehrere Möglichkeiten gleichermaßen in Betracht kommen, Gründe für die vom Tatgericht angenommene Möglichkeit aufgezeigt werden müssen, die es gestatten, ihr den Vorzug zu geben (vgl. BGHSt 12, 311, 316; 25, 365,
367; BGH, Urt. vom 5. März 1980 - 3 StR 18/80 - bei Holtz MDR 1980, 631). Die Berufung der Strafkammer auf "typisches Männerwerk" umschreibt nach dem Sachverhalt weder eine
Beweistatsache noch einen Beweisgrund. Sie ist infolgedessen keine "tragfähige tatrichterliche Erwägung" (vgl. BGH bei Holtz aa0).
Pikart Herdegen Ulsamer Maul Foth