Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 16.03.1979 – 2 StR 101/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 101/79 BESCHLUSS
763.7?
in der Strafsache
gegen
den Heilpädagogen Hermann Wilhelm 5 EEE aus G REED, geboren am EEE 1915 in Su,
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Oktober 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall III 4 der Urteilsgründe (Fall HB) wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB) verurteilt wird,
2. im Ausspruch über die Einzelgeldstrafe in diesem Fall und über die Gesamtgelästrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 (im Urteil versehentlich als III 3 bezeichnet) der Urteilsgründe (Fall HE). Die Strafkammer stellt
fest, der Angeklagte habe das Mädchen auf den Mund geküßt
und ihm flüchtig an die Brust gegriffen. Dieses Verhalten genügt zur Vollendung des Tatbestands des § 174 Abs. 1
Nr. 2 StGB nicht. Die flüchtige Berührung der Brust über
der Kleidung ist in aller Regel selbst dann noch keine sexuel. le Handlung von einiger Erheblichkeit, wenn sie auf Sinnenlust beruht oder ihr dienen soll (BGHSt 17, 280, 288; BGH
bei Dallinger MDR 1974, 545; BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 = 1 StR 606/73 -; Beschl. vom 18. Mai 1977 - 3 StR 156/77 -),
Das festgestellte Verhalten des Angeklagten ist jedoch als Versuch eines Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu werten, da sich das Mädchen nach den Feststellungen "freigemacht", also durch Abwehr weiteren Zudringlichkeiten des Angeklagten entzogen hat. Da ergänzende tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern.
Die in diesem Fall verhängte Einzelgeldstrafe und die Gesamtgeldstrafe sind dementsprechend aufzuheben.
-uL- vF
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Kirchhof Mösl
Meyer Maier