Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 14.03.1979 – 5 StR 536/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 536/79 ABS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen 1. den Arbeiter Wilhelm R Em aus zreiiiiim,
geboren am BR. 1952 in Pa, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Schülerin Heike M EB aus DE gun is, geboren am WB. 1957 in CU,
wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
-2_. _TGS
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Cktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Emm aus EEE als Verteidiger des Angeklagten Re,
Rechtsanwältin EB aus > als Verteidigerin der Angeklagten Mae,
Justizamtsinspektor ee iD als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Auf die Revision des Angeklagten Re wird das Urteil des Landgerichts Osnabrtck vom 14.März 1979, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch und in der Einzelstrafe wegen Raubes mit Todesfolge,
b) im Ausspruch der Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die veit:rgehende Revision des Angeklagten FEB und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen; die Landeskasse
trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten MB.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten FB zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten REEEEEB wegen Raubes mit Todesfolge und die Angeklagte Ma» wegen Diebstahls, ferner beide Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte REED in einer Bar den Gast Kae, der einen um etwa 200 DM überhöhten Getränkepreis nicht bezahlen wollte, niedergeschlagen und ins Gesicht getreten. Nach dem Zuruf der Angeklagten Mei, er solle aufhören, und dem Hinweis einer Zeugin auf die möglichen Folgen seines Tuns hatte er erklärt: "Es ist nun mal passiert, ich kann daran auch nichts mehr ändern". Anschließend hatte der Angeklagte RB nit Hilfe der Angeklagten Mi den bewußtlosen Kalb vor die Haustür geschleppt und dort liegengelassen. RB war sodann in die Bar zurückgegangen. Die Angeklagte ME nahm später dem Bewußtlosen zwei Hundertmarkscheine ab; sie übergab sie dem Angeklagten RB, "der gerade wieder aus der Bar zurückkam" (UA S.7-8). Die Revision des Angeklagten Ra beanstandet die Verurteilung wegen Raubes, während die Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt, daß die Angeklagte ME nicht wegen Raubes verurteilt worden ist.
1. Zur Revision des Angeklagten FEED .
Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes. Der Tatrichter hat zwar auf rechtlich unangreifbare Weise festgestellt, daß der Beschwerdeführer das Opfer geschlagen und getreten hat, um in den Besitz des Betrages von 200 DM zu gelangen. Auch schließt die Tatsache, daß der Beschwerdeführer das Geld nicht selbst weggenommen, sondern von der Mitangeklagten MB entgegengenommen hat, seine Bestrafung wegen Raubes richt aus. Ein Zusammenwirken der beiden Angeklagten zum Raub ist nicht festgestellt (UA S.19). In jedem Falle hätte die Wegnahme des Geldes den Raub nur dann vollendet, wenn die ursprüngliche Wegnahmeabsicht, die den Angeklagten RB zur Gewaltanwendung veranlaßt hatte, zu dem Zeit-
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vunkt, zu dem die Mitangeklagte das Geld an sich nahm und dem Angeklagten RB aushändigte, noch fortbestanden hätte. Der Tatrichter hat nicht festgestellt, daß es sich so verhalten habe; dies verstand sich auch nicht von selbst. Die Feststellungen lassen vielmehr die Annahme zu, daß der Angeklagte RB sein ursprüngliches Vorhaben aufgegeben hat, als Ki bewußtlos am Boden lag. Die Äußerungen
d>s Beschwerdeführers nach der Gewaltanwendung können dahin verstanden werden, daß er sein Vorgehen gegen Kelb als abgeschlossen betrachtete. In diese Richtung weist auch der Umstand, daß der Angeklagte RB zwischen der Gewaltanwendung und dem Zeitpunkt, zu dem er das erstemal in die Bar zurückkehrte, das Geld ohne Schwierigkeiten und ersichtlich auch ohne die Gefahr eines Eingreifens Dritter hätte wegnehmen können. Hierüber hätte der Tatrichter nicht hinweggehen dürfen.
Kommt der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte FB zwar bei der Gewaltanwendung eine Wegnahme des Geldes beabsichtigt, diese Absicht jedoch vor dem Empfang der 200 DM - nach seiner Vorstellung endgültig - aufgegeben hat, so wird weiterhin zu prüfen sein, ob der Angeklagte die Ausführung des Raubes freiwillig aufgegeben hat (§ 24 Abs.1 StGB). Entfällt die Strafbarkeit wegen Raubes, weil der Angeklagte freiwillig vom Versuch dieses Verbrechens zurückgetreten ist, so kommt eine Bestrafung wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 226 StGB) in Betracht.
Die Verurteilung des Angeklagten RB wegen versuchten Betruges läßt keinen Rechtsfehler erkennen; insofern haben der Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe Bestand.
2. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich allein auf die Angeklagte MB bezieht, ist nicht begründet.
Zu
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Der Tatrichter war davon überzeugt, daß die Gewaltanwendung nicht Gegenstand eines gemeinsamen Tatentschlusses der beiden Angeklagten war (UA S.19); diese rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Allerdings kann, wie der Revision zuzugeben ist, wegen gemeinschaftlichen Raubes auch bestraft werden, wer sich erst nach der vom Mittäter ausgeübten Gewalt oder Drohung mit diesem zur weiteren Ausführung des räuberischen Vorhabens verbindet. Eine sukzessive Mittäterschaft kam indessen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht in Betracht. Ihnen ist hinreichend deutlich die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß die Angeklagte MB bei der Wegnahme des Geldes lediglich die Bewußtlosigkeit des Opfers ausnutzen wollte. Darin hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß einen Diebstahl gesehen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das Landgericht nicht auf die Vorschrift des § 243 Abs.1 Nr.6 StGB (Diebstahl unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen) eingegangen ist. Indessen kann unter den besonderen Umständen des Falls ausgeschlossen werden, däß dieser Mangel einen Einfluß auf das Ergebnis der Strafzumessung gehabt hat. Der Tatrichter hat die Strafe wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 49 Abs.1 StGB gemildert. Wäre er vom Strafrahmen des § 243 StGB ausgegangen, so wäre nach § 49 Abs.1 Nr.3 StGB die Mindeststrafe nicht höher als die vom Tatrichter angenommene Mindeststrafe (§§ 242, 49 Abs.1 Nr.3 StGB) gewesen. Den für den besonders schweren Fall nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB maßgebenden Gesichtspunkt, daß die Hilflosigkeit des Opfers ausgenutzt wird, hat der Tatrichter hervorgehoben (UA S.7); ersichtlich ist dieser Sachverhalt gemeint, wenn in den Urteilsgründen die besondere Verwerflichkeit der Tat und die darin zum Ausdruck gekommene Rücksichtslosigkeit als strafschärfende Umstände hervorgehoben werden (UA S.24). Schließlich hat der Tatrichter bei der Strafzumessung ausgeführt, daß neben dem Alkohol "noch weitere Faktoren" einen
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"Ausnahmezustand" bei der Angeklagten Mau begründet hätten (UA S.23). Unter diesen Umständen begegnet der Strafausspruch wegen der Diebstahlstat im Ergebnis keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
3. Die Entscheidung entspricht hinsichtlich des Angeklagten RW dem Antrag des Generalbundesanwalts; die Revision der Staatsanwaltschaft ist vom Generalbundesanwalt
vertreten worden.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Ulsaner