Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 08.03.1979 – 4 StR 66/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 66/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektromechaniker Herbert N EB aus DB, dort.geboren am &@. EEE 19.5,

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. März 1979 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. November 1978

wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat weder die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend gemacht, noch die allgemeine Sachrüge erhoben oder einen bestimmten sachlich-rechtlichen Mangel behauptet. Er begründet das Rechtsmittel nur mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung und trägt dazu lediglich vor, daß die Strafkammer der Zeugin WB, seiner Ehefrau, nicht hätte glauben dürfen. Er versucht auf diese Weise, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 1973 - 3 StR 46/73 - und vom 21. August 1973 -

Salger Hürxthal Knoblich

Ruß Goydke