Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 21.08.1975 – 1 StR 383/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
StR 383/73 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kellner und Automechaniker Werner M ] aus ICE, geboren ar EMMEEEMEEEEEEED 1945 ir WERD,
'wegen Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. August 1975 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. November 1972 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Die Revision entspricht nicht den Erfordernissen des § 357 StPO. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Der Beschwerdeführer macht aber keine Gesetzesverletzung geltend. Er erhebt weder Verfahrensrügen,noch bemängelt er ausdrücklich oder dem Sinne nach, daß das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet worden sei. Er führt lediglich aus, das Landgericht hätte dem Angeklagten statt den Zeuginnen glauben müssen. Darin liegt ein ungzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung. Daß dieser in der Form der Rüge
des Verstosses gegen Denkgesetze vorgebracht ist, ändert an seinem Wesen nichts (BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - 3 StR 213/71; Beschluß eätDenembeniäfäe 1 StR 663/72 vom 27. Februar 1973).
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