Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 21.04.1983 – 2 StR 471/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 060
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 471 [83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Guido Jakob Ki aus AB, geboren am @. GB 1962 in Ummmm-PeiiB, zur Zeit in Straf-
haft in anderer Sache,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2h, August 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom
21. April 1983 wird als unzulässig verworfen,.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat weder die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend gemacht, noch die allgemeine Sachrüge erhoben oder einen bestimmten sachlich-rechtlichen Mangel behauptet. Er begründet das Rechtsmittel nur mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung und versucht, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen; das ist unzulässig (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1983 - 2 StR 649/82 - und vom 8. März 1979 - 4 StR 66/79).
wu
Der "vorsorglich" gestellte Antrag auf Wieder: setzung in den vorigen Stand, weil nach der Hauptverhandlung ein neuer Zeuge für eine bestimmte Tatsache aufgetaucht sei, ist ebenfalls unzulässig, da er nicht ersehen läßt, welches mit der Wiedereinsetzung verfolgbare Ziel der Beschwerdeführer anstrebt.
Mösl Müller Maier
Goydke Niemöller