Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Entscheidung vom 02.03.1979 – 2 StR 33/79

2. Strafsenat

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o28

ur

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 33/79 BESCHI.USS 23.M

in der Strafsache

gegen

den Eisenleger Ingo Edgar Wolfgang O ED aus KEEEE-EEE, zeboren am GE 1943 in NEE Pommern,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 5. Oktober 1978

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

2. im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Rechtsmittel des Angeklagten greift teilweise durch. Seine Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Prüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch mußte das Urteil insoweit berichtigt werden, als der Angeklagte entgegen den vom Landgericht bezeichneten Strafvor-

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schriften nur wegen versuchter (einfacher), nicht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist.

Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minderschweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 (i.V.m. § 255) StGB mit der formelhaften Begründung verneint, die Straftat weiche nicht so erheblich vom Durchschnittsfall einer räuberischen Erpressung ab, daß die Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt wäre. Diese Begründung genügt hier nicht, da besondere Umstände zu einer ausführlichen Erörterung im Urteil drängen. Der beim Angeklagten ermittelte Blutalkoholgehalt (zur Tatzeit) liegt mit 2,9 %o nur wenig unter dem Wert, bei dem in der Regel Schuldunfähigkeit angenommen wird. Ferner war die Tat nicht lange vorausgeplant. Auch ist der Angeklagte bei seinem Versuch nicht allzu energisch vorgegangen. Angesichts der Gegenwehr des Zeugen NEED gab er sein Vorhaben sogleich auf, ließ sich die Waffe aus der Hand nehmen und leistete bis zum Eintreffen der Polizei keinen Widerstand. Hinzu kommt, daß er sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befand; erst kurz zuvor hatte er seine Arbeitsstelle verloren. Schließlich hat er die Tat nicht abgeleugnet. Diese Umstände hätten Gegenstand einer Gesamtbewertung im Urteil sein müssen. Da dies unterblieben ist, muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

-L-

In der zukünftigen Hauptverhandlung wird über die Einziehung der Tatwaffe und des Zubehörs ebenfalls neu zu entscheiden sein.

Willms Kirchhof Müller

Meyer Maier