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BGH Beschluss vom 28.02.1979 – 2 StR 599/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 599/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hilmar Peter BED aus PO U, geboren am EEE 1956 ir UCmEEEEEED,

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 24, Januar 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung.

Das Landgericht hat sich im Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Tat durch Notwehr gerechtfertigt war. Ihre Erörterung drängte sich aber auf. Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte, als er weglief, von der Zeugin Maria WEB, die ihm kurz vorher mit einem Stock auf den Kopf geschlagen hatte, verfolgt. Im Laufen drehte er sich um und gab aus dem Kleinkalibergewehr einen Schuß ab, der niemanden verletzte. Er lief weiter bis in die Höhe des Lokals "IB". Dort blieb er stehen und lud die Waffe. Dann rief er dem ihm folgenden Zeugen Hans WB WW, der sich ihm bis auf ca. 30 m genähert hatte, zu, er könne jetzt kommen, dann schieße er ihn kaputt. Der An-

geklagte feuerte nunmehr auf den Zeugen und traf ihn in den Oberbauch, Angesichts dieser Feststellungen hätte

die Jugendkammer auf die Behandlung der Notwehrfrage im Urteil nicht verzichten dürfen, zumal sich der Angeklagte dahin eingelassen hatte, er habe das Gewehr nur zur Verteidigung in einer Notwehrlage gebrauchen wollen. Vor allem hätte sie klären müssen, ob sich der Zeuge WB durch die vom Angeklagten ausgesprochene Drohung nicht davon hat abhalten lassen, ihn weiter zu verfolgen, und wie groß seine Entfernung zum Angeklagten im Zeitpunkt der Abgabe des Schusses war. Allerdings bestand für den Angeklagten, da er die Verfolgung durch die beiden Zeugen verschuldet hatte, die Verpflichtung, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen (BGHSt 24, 356). Daß er hierzu Gelegenheit hatte, läßt sich dem Urteil nicht mit der erforderlichen Gewißheit entnehmen. Es sagt nichts darüber aus, ob er schneller laufen konnte als der Zeuge WEN. Wenn das Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausführt, für ihn habe kein Anlaß bestanden, auf einen Menschen zu schießen, und in diesem Zusammenhang erwähnt, der Angeklagte sei vor dem Lokal "JB in Sicherheit gewesen, so bietet diese Feststellung dem Senat keine ausreichende Grundlage für die rechtliche Prüfung, ob die Notwehrvoraussetzungen hier zu verneinen sind. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Aufenthalt - nachts gegen 5 Uhr - "vor" diesem Lokal als für den Angeklagten sicher erweisen soll. Ob eventuell in dessen Drohung eine sogenannte Absichtsprovokation zu sehen ist, hat nicht das Revisionsgericht zu entscheiden, sondern gehört zu den Tatsachenfeststellungen, die dem Tatrichter obliegen. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Angeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat und ob beim Bestehen einer Not-

wehrlage und beim Fehlen einer Ausweichmöglichkeit der

Schuß auf den Zeugen WEB das erforderliche Verteidigungsmittel war.

Da das Urteil danach aufgrund der allgemeinen Sachrüge aufzuheben ist, braucht auf das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.

Die Begründung des Strafausspruchs im angefochtenen Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgenden Hinweisen für die zukünftige Hauptverhandlung:

Das Landgericht ist ohne jegliche Begründung davon ausgegangen, daß sich in der Tat schädliche Neigungen des Angeklagten gezeigt hätten. Zwar können sich solche Neigungen bereits in der ersten Straftat eines Jugendlichen auswirken. Dann bedarf es aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die Einfluß auf die Tat gehabt haben und die weitere Straftaten befürchten lassen (BGHSt 16, 261).

Im Zusammenhang mit den strafschärfenden Gesichtspunkten hat die Jugendkammer ausgeführt, es sei nicht das Verdienst des Angeklagten gewesen, daß die Kugel nicht tödlich getroffen habe. Gegen diese Strafzumessungserwägung bestehen rechtliche Bedenken. Würde das Ausbleiben des Erfolgs auf einen (freiwilligen) Willensentschluß des Angeklagten zurückzuführen sein, so wäre hinsichtlich des Totschlagsversuchs sogar der Strafaufhebungsgrund des Rücktritts nach § 24 StGB gegeben.

Im Falle der erneuten Verurteilung des Angeklagten wird das Landgericht, sofern durch die Schlußentscheidung

zu dem Urteil vom 25. Februar 1976 gemäß § 30 Abs. 1 JGG eine Jugendstrafe verhängt sein sollte, zu prüfen haben, ob dieses Urteil in das nunmehr zu fällende gemäß § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehen ist.

Schumacher Willms Kirchhof

Meyer Maier