Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 20.02.1979 – 1 StR 659/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_659/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Dursun G GEB zu: vie, ce-
boren am @. MB 1955 in Am (TEE), zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
AS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 1978 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen, weil die Nachprüfung des genannten Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Schuldspruch betreffenden Rechtsfehler ergeben hat.
Gründe zu 1. und 2. :
höchstens eine Strafe von drei Jahren und neun Monaten in Betracht gekommen wäre. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die im Falle I. a) verhängte Einzelstrafe auch auf Erwägungen beruht, die das Verhältnis dieser Strafe zur rechtsfehlerhaft bestimmten Einsatzstrafe betreffen, hat der Senat den gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufgehoben.
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