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BGH Urteil vom 28.04.1971 – 2 StR 658/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 658/70 URTEIL 2.4 2.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans Günter KB aus TED (vo), dort geboren an. ED : 9:0,

wegen Meineids u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GE aus EB

als Verteidiger, Justizangestellter WB in der Verhandlung, Amtsinspektor GE bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Nach den Feststellungen gab der Angeklagte in den Monaten August und Oktober 1965 acht Wechsel, die seinen früheren Geschäftspartner Kleine als Bezogenen auswiesen, zu Banken und ließ sich die jeweiligen Wechselsummen gutschreiben. Auf allen Wechseln war die Unterschrift KIEEEEB vom Angeklagten selbst oder mit seinem Wissen von einem Dritten gefälscht worden. In einem späteren Rechtsstreit zwischen einer der Banken und dem angeblichen Bezogenen K1@MMP beschwor der Angeklagte als Zeuge der Wahrheit zuwider, Kl habe ihm die Wechsel mit der Akzeptunterschrift gegeben; auch habe er selbst nicht, wie K1@D behauptete, zugegeben, bestimmte Papiere mit der Akzeptunterschrift versehen zu haben.

‚Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids und fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I. 1. Der Angeklagte behauptet, sämtliche Wechsel, deren Akzeptunterschrift jetzt angezweifelt werde, von KIM entweder persönlich oder durch einen Boten erhalten zu haben. Eine von KIEWB fingierte Fälschung der Wechsel könne deshalb nicht ausgeschlossen werden.

I £ hier

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Die Strafkammer hält gleichwohl den Angeklagten auf Grund eines von dem Schriftsachverständigen Mi - GEB erstatteten Gutachtens der Urkundenfälschung für überführt. Einen wiederholt gestellten Antrag der Verteidigung, den Sachverständigen Pf@WENEP von Te landeskriminalamt als weiteren Sachverständigen zuzuziehen, hat sie abgelehnt. Die Revision macht geltend, daß die Strafkammer den Sachverständigen Pi hätte vernehmen müssen, weil ihm überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden und weil er überdies auf von KIEW gefertigte Vergleichsschriften älteren Datums hätte zurückgreifen können, die der Sachverständige Mi in seinem Gutachten nicht berücksichtigt habe.

Ob die Revision in ausreichender Weise überlegene Forschungsmittel des Sachverständigen Pi belegt hat, kann dahinstehen. Angesichts der besonderen Bedeutung, die hier der Aussage des Zeugen KIM zukommt, und angesichts der von der Strafkammer an mehreren Stellen des Urteils dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüche in der Aussage gerade dieses Zeugen (UA Ss. 8, 9, 10) drängte es sich auf, bei der Prüfung der Unterschriften auf den Wechseln sämtliche erreichbaren Beweismittel auszuschöpfen. Dazu gehörte es, dem Schriftsachverständigen nicht nur Originalunterschriften KiB, sondern nach Möglichkeit auch Schriftproben größeren Umfangs aus der Zeit der Wechselfälschungen zum Vergleich zur Verfügung zu stellen. Nach dem Inhalt der Akten sind, wie in der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt ist,

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solche Proben vorhanden. Das Urteil läßt indessen nicht erkennen, daß sie der Sachverständige Mile bei der Erstattung seines Gutachtens berücksichtigt hat. Aus diesem Grund ist die Ergänzung des bereits erstatteten Gutachtens erforderlich. Da somit ein neues Gutachten erstattet werden muß, wird es sich, um der Beweiswürdigung eine breitere Grundlage zu geben, gemäß der Anregung des Verteidigers auch empfehlen, damit einen weiteren Gutachter, gegebenenfalls den bereits benannten Sachverständigen zu beauftrage

2. Alle übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (zum Begriff des "Verletzten" im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO vgl. BGHSt 5, 85).

II. Zum Ausspruch über die wegen Meineiäs verhängte Einzelstrafe und damit zugleich die Gesamtstrafe ist auch die Sachbeschwerde begründet.

Die Revision vermißt im Urteil mit Recht die Prüfung der Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB. Hatte, wie die Strafkammer feststellt, der Angeklagte die Unterschrift KIEEEEB auf den Wechseln gefälscht oder solcherart gefälschte Wechsel gebraucht, so setzte er sich bei wahrheitsgemäßer Aussage notwendig der Gefahr gerichtlicher Bestrafung aus. Zu seiner Verteidigung konnte er dies nicht vorbringen, weil er eine Fälschung der Wechsel überhaupt bestreitet. Die Strafkammer hätte deshalb auch ohne Hinweis der Verteidigung erwägen müssen, ob nicht der Konflikt, in dem sich nach ihren Feststellungen der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge befand, die Milderung der Strafe wegen Meineids rechtfertif

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Der Eidesnotstand nach § 157 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, daß die Besorgnis strafgerichtlicher Verfolgung der Hauptbeweggrund des Täters ist (BGHSt 2, 379; BGH

5 StR 346/59 vom 22. September 1959).

Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Bedenken hingewiesen, die gegen die Erwägung auf S. 15 UA bestehen, die Strafe müsse "auch zur Abschreckung möglicher Täter auf dem Gebiete des Finanzierungswesens" fühlbar sein.

Das Urteil läßt nicht erkennen, was die Strafkamner

unter dem vieldeutigen Begriff "Gebiet des Finanzierungswesens" im allgemeinen und im Hinblick auf die dem Angeklagten zur last liegenden Handlungen versteht.

Baldus willms Müller

Baumgarten Meyer