Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 23.01.1979 – 5 StR 23/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
o?f 5 StR_23/79 8
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Wirtschafter Manfred M EEE
aus Lu, geboren am EB 1949 in LED (Westfalen),
2. den Mechaniker Hans-Heinrich H dSESmmEEEEEEEn
aus Hgg, geboren am EBD 1930 in v ED
wegen räuberischer Erpressung u.a.
-2- Ak
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23.Januar 1979 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Mi» wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6.0ktober 1978, soweit es ihn und den Verurteilten HD betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Das Urteil kann keinen Bestand haben.
41. Im Fall II 3 der Urteilsgründe ist das Landgericht von der 'Richtigkeit' der Aussage des Zeugen Ü@9 'überzeugt' (UA S.8); danach hat der Angeklagte den BEER cseschlagen, als er es abgelehnt hatte, noch mit der Ehefrau des Angeklagten gegen Zahlung von 50,-- DM geschlechtlich zu verkehren oder eine gleichhohe 'Strafe' zu zahlen, 'weil er nur 20,- DM bei der Zeugin Se pezanlt habe', und hat der Beklagte sich von dem durch den Schlag verängstigten BD einen Fünfzigmarkschein geben lassen (UA S.6). Andererseits hält das Gericht die frühere Aussage der Zeugin Sc» EB für 'zutreffend' (UA S.11); danach aber hat der Angeklagte den Türken geschlagen, nachdem es zu einem 'Streit gekommen! war, 'weil dieser ohne Bezahlung den Geschlechtsverkehr wiederholen wollte', und ihm dann 50,-- DM aus der Hosentasche genommen (UA S.10). Beide Darstellungen sind nicht ohne weiteres miteinander vereinbar; sie können deshalb nicht ohne jede Einschränkung richtig oder zutreffend sein. Das Landgericht hebt auch selbst hervor, daß sie 'nicht in allen Punkten ... übereinstimmen! (UA S.11), läßt jedoch offen, welchen tatsächlichen Geschehensablauf es als erwiesen ansieht.
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Der Kerngehalt beider Darstellungen wird zwar in Einklang zu bringen sein und zu einer widerspruchsfreien Sachverhaltsfeststellung führen können; das aber ist Sache des Tatrichters und nachzuholen dem Revisionsgericht verwehrt. Da es an einer ausreichenden Sachverhaltsfeststellung fehlt, kommt es nicht darauf an, daß nach der einen Darstellung räuberische Erpressung, nach der anderen Raub gegeben wäre; die Pflicht zu eindeutigen tatsächlichen Feststellungen hat Vorrang, und ihr nachzukommen ist nicht unmöglich.
2. Die frühere Aussage der Zeugin SE» kann unter den gegebenen Umständen nur einheitlich gewürdigt werden. Da auf ihr auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe sowie die des Nichtrevidenten Heguii> im Fall II 2 der Urteilsgründe beruht, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden, und zwar - was den Nichtrevidenten betrifft - gemäß § 357 StPO.
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung genügt die Strafgewalt des Schöffengerichts (§ 24 Aps.1 Nr.2 gvG)".
Dem tritt der Senat bei. Für den Fall, daß der Tatrichter hinsichtlich des Angeklagten MW in der neuen Hauptverhandlung zum Vorwurf der Zuhälterei die gleichen Feststellungen trifft wie das aufgehobene Urteil (UA S.5-6), weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Daß die Zeugin Su, die ihre Einnahmen bis auf ein Taschengeld von wöchentlich 50 DM an den Angeklagten "abzuführen hatte" (UA S.6,14), freie Unterkunft und Kost erhalten hat, steht der Anwendung des § 181a Abs.1 Nr.1 StGB nicht entgegen. Im Hinblick auf § 181a Abs.1 Nr.2 StGB legen die bisher festgestellten Umstände die Prüfung nahe, ob der Angeklagte die Zeugin Se und seine Ehefrau bei der Prostitutionsausübung überwacht hat; Ort und Zeit der Prostitutionsausübung können auch dadurch bestimmt werden, daß der Täter Prostituierte an den von ihm bestimmten Ort
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ihrer Tätigkeit "bringt" (UA S.6). Schließlich wird der Tatrichter, sofern er zu ähnlichen Feststellungen wie das Landgericht gelangt, im Hinblick auf § 180a Abs.4 StGB untersuchen müssen, ob der Angeklagte auf die damals
18 Jahre alte Zeugin SW eingewirkt hat, um sie zur Fortsetzung der Prostitutionsausübung zu bestimmen.
Herrmann Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte