Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 11.01.1979 – 4 StR 720/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 720/738 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gerhard K EEE zus Dem, geboren am WS. EB 1935 irn Hc GiiiimEn / CO SEHE ,
wegen Totschlags
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Januar 1979 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 11. September 1978, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. August 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28, August 1978 nicht ohne eigenes Verschulden versäumt (§ 44 StPO).
Mit seinem Schreiben vom 29./30. August 1978 hat er das Rechtsmittel der Revision noch nicht eingelegt. Darin teilte er dem Gericht nur mit, er sei mit dem Urteil "nicht einverstanden" und "beabsichtige, nach Anhörung meines Anwalts, in Revision ... zu gehen." Er selbst hat dieses Schreiben, wie sich aus dem Vermerk vom 5. September 1978 (B1. 239/240 d.A.) ergibt, dem Richter gegenüber - einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - dahin erläutert, daß es nur als Ankündigung
der Revisionseinlegung gemeint gewesen sei und sich erledigt habe,
Die Revisionsschrift seines neu gewählten Verteidigers ist erst am 12. September 1978 und damit verspätet bei Gericht eingegangen,
Der Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist nicht begründet, da der Angeklagte nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 StPO). Zwar dürfen die an den Betroffenen zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 42, 364, 372). Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte aber nicht die Vorkehrungen gegen die drohende Fristversäumung getroffen, die von ihm in seiner Lage zu erwarten waren. Obwohl seine Möglichkeiten, mit der Außenwelt in Verbindung zu treten, durch den Vollzug der Untersuchungshaft eingeschränkt waren, hätte er die Revision durch ein Schreiben an das Gericht wirksam einlegen können, Auch hätte er schriftlich oder - durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt - fernmündlich seinen bisherigen gerichtlich bestellten oder einen neu zu wählenden Verteidiger mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragen können, Desweiteren bestand die Möglichkeit, sich nach § 299 StPO dem Amtsgericht zur Erklärung der Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorführen zu lassen, Alle diese Schritte hätten unter voller Ausnutzung der Rechtsmittelfrist zu dem von dem Angeklagten erstrebten Ziel der fristgerechten Rechtsmitteleinlegung führen können (vgl. BVerfGE 4o, 42, 45/16).
Der vom Angeklagten gewählte Weg, am letzten Tag der Frist einen Mitgefangenen als Boten einzuschalten, der
einen anderen Rechtsanwalt mit der Einlegung der
Revision beauftragen sollte, war demgegenüber - auch
für ihn erkennbar - nicht geeignet, die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Für den Angeklagten war vorhersehbar, daß ein Gefangener, der zu seiner eigenen Hauptverhandlung fuhr, infolge der damit erfahrungsgemäß verbundenen Aufregung und Inanspruchnahme die Ausführung eines solchen Auftrags versäumen könnte, Zwar ist im Schrifttum anerkannt, daß das Versagen einer sorgfältig ausgewählten, zuverlässigen und erprobten Übermittlungsperson einem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden kann (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 23, Aufl. § 44 Rdn. 45, allerdings mit unrichtiger Fundstelle BayObL6St 1, 145). Diese Voraussetzungen lagen aber in der Person des Mitgefangenen Peters ersichtlich nicht vor. Zudem war,
da zur Begründung der Verteidigerstellung erforderlich ist, daß der Gewählte seine Wahl annimmt (vgl. 3 143
StPO; BVerfGE 43, 79, 94) nicht sicher, ob der als Verteidiger Ausersehene den Auftrag überhaupt übernehmen werde, so daß auch aus diesem Grunde die Überschreitung der Frist zu befürchten war,
Danach kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Die Revision ist nach § 349 Abs, 1 StPO zu verwerfen,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 6 StPO,
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