Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 10.01.1979 – 1 StR 58/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 58/79 URTEIL To4,
in der Strafsache
gegen
den Isolierer Walter M EB aus KON, dort geboren am . EEEEEEE> 1932, zur Zeit in Haft,
wegen Geldfälschung
Der
1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 10. April. 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
als die
als
als
als
als
für
Loesdau Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Kuhn
beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt we Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin Ep ED aus EEE
Verteidigerin, Justizangestellter BB Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4, August 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. November 1977 erkannten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge den Strafausspruch an; sie bleibt ohne Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; Urteile vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 - und vom 10. Januar 1979 - 1 StR 643/78 -).
Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden.
Schon der Generalbundesanwalt hat darauf hingewiesen, daß der Tatrichter nur verpflichtet ist, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; das ist hier geschehen (UA
S. 15 bis 20), Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Insbesondere ist es nicht erforderlich, alle in § 46 StGB genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen zu erörtern (BGHSt 24, 268; BGH NJW 1976, 2220, Urteile vom 19. Okto- .ber 1971 - 1 StR 613/70 -, vom 22. Oktober 1974
- 1 StR 258/74 -). Die Strafe von zwei Jahren sechs Monaten ist nicht extrem niedrig. Das gilt auch für die neugebildete Gesamtstrafe, mit der die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft nicht unverhältnismäßig unterschritten hat. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet, Die von der Revision behaupteten Widersprüche zu den tatsächlichen Feststellungen liegen nicht vor. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar, auch nicht insoweit, als das Landgericht ausdrücklich unberücksichtigt gelassen hat, daß der Angeklagte mit dem als Zeugen vernommenen Mittäter eine Absprache über dessen Aussage getroffen hat. Von einem "Hineinhetzen" dieses Zeugen in eine Falschaussage ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen,
Auf den Umstand, daß die Strafe im Vergleich zu der gegen den Mittäter Te ausgesprochenen Strafe zu gering sei, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. Buh, Urteil vom 19. April 1977 - 1 StR 51/77 -).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist daher die Revision zu verwerfen.
Loesdau Woesner Zipfel Herdegen Kuhn