Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 23.08.1979 – 4 StR 316/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache
gegen
Werner W mE , geboren an @. EEE 1949 in DGEEEEENED
wegen Totschlags u.a. wird gebeten, das Aktenzeichen des bereits übersandten
Urteils vom 23. August 1979 in 4 StR 316/79 zu berichtigen. Es handelt sich um ein Schreibversehen.
Karlsruhe, den 7. September 1979
Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 316/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Werner W EEE , geboren am WE. GEEED 1949 in DEE,
wegen Totschlags u.a.
LS
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte &. EEE und EEE beide aus ED als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt we Em, GEB, als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom l. Dezember 1978 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten deswegen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Schwurgerichtskammer hat den im ersten Urteil freigesprochenen Angeklagten nunmehr wegen Totschlags zweier Menschen und wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger hat der Senat am 23. Juli 1979 durch Beschluß verworfen.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine höhere Bestrafung des Angeklagten anstrebt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen und danach innerhalb des Strafrahmens die schuldangemessene Strafe zu finden. Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis zwiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2; BGH, Urteile vom 23. August 1977 - 1 StR 124/77 - und vom 10. April 1979 - 1 StR 58/79 -).
Solche Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet worden. Auch die Revision benennt derartige Mängel nicht. Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt, daß der Angeklagte - trotz aller von der Revision angeführten, gegen ihn sprechenden Umstände - "gleichwohl den Gedanken, was er im Falle einer Konfrontation tun solle, vor sich herschob und nicht zu Ende dachte" (UA 65). Sie ist deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß er den Entschluß zum Schießen "in einer unvorhergesehenen, so auch schwer vorhersehbaren Situation in Sekundenschnelle unter dem Druck des Schreckens und der Angst" gefaßt habe (UA 66). Das ist eine denkgesetzlich mögliche tatrichterliche Erwägung, die auch das Revisionsgericht bindet. Daß es leichtfertig war, daß der Angeklagte "nicht sehen wollte, was sich aufdrängte", hat die Schwurgerichtskammer "als seine eigentliche tiefere Schuld" zu seinen Lasten gewertet (UA 65, 66). Die Auffassung der Revision, dieser straferhöhende Umstand sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, beruht ersichtlich auf einer von den Urteilsgründen abweichenden eigenen Bewertung des inneren Tatgeschehens. Ein solches Vorbringen ist unzulässig. Was die Revision sonst vorbringt, ist offen-
sichtlich unbegründet.
Die Schwurgerichtskammer ist auch ihrer Verpflichtung zur Bewertung der maßgeblichmStrafzumessungstatsachen im Rahmen des § 46 StGB nachgekommen. Das angefochtene Urteil enthält eine ausführliche und sorgfältige Abwägung der für sie bestinmenden Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe (UA 65 bis 69); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Grundlage der Strafzumessung waren ersichtlich die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage
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getretenen persönlichen Schuld des Angeklagten (BGHSt 3,
179). Die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von fünf
Jahren für die Tötung von zwei Grenzsoldaten liegt zwar an
der unteren Grenze; sie ist Jedoch nicht so extrem milde,
daß sie nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden könnte (BGH NJW 1977, 1247). Das gilt auch für die Gesamtstrafe.
Salger Spiegel Hürxthal
Knoblich Ruß