Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 22.12.1978 – 2 StR 758/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 758/77 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Verlagskaufmann Ernst B GE zus HomEEmEEEp, geboren am ED 1915 in zum,
wegen Beihilfe zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 16. September 1976 im Fall KW sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, |
Im Fall KM wird das Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Schuldund Strafausspruch wird wie folgt neu gefaßt:
"Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit hierüber nicht unter 1. anders entschieden ist,
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum
Mord in zwei Fällen zu einer aus Freiheitsstrafen von je drei Jahren und drei Monaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Fall CHE aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner den Beschwerdeführer mitgeteilten Antragsschrift vom 10. März 1978 dargelegt hat, keinen Erfolg. Im Fall Kill jedoch kann das Urteil nicht bestehenbleiben.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Leiter der Staatspolizeistelle ZU SCHE beschlossen, die nach rechtswidrigen Erlassen mögliche Anordnung des Höheren SS- und Polizeiführers zur Tötung des Polen KB zu erwirken, weil dieser von November 1941 bis zum 8. Mai 1942 30 seiner Landsleute aus persönlicher Rachsucht und um auf einfache Art und Weise zu Geld zu kommen, gegenüber der Gestapo bewußt wahrheitswidrig der Mitgliedschaft in einer Widerstandsorganisation und des Waffenbesitzes beschuldigt hatte, was deren Inhaftierung bis zur Aufklärung des Sachverhalts zur Folge hatte. Auf Anweisung des Dienststellenleiters hatte ein Sachbearbeiter den entsprechenden Bericht und Antrag entworfen und den Entwurf dem Angeklagten als dem zuständigen Abteilungsleiter vorgelegt. Der Angeklagte fügte dem vom Sachbearbeiter entworfenen Satz "er legte erst nach mehrmaligen Vernehmungen, bei denen er ein äußerst freches Benehmen zur Schau trug, ein Geständnis ab und gab an,
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daß er seine Angaben aus rein persönlichen Rachegefühlen heraus erstattet hätte" die unwiderlegbar zutreffende Begründung "und um auf einfache Art und Weise zu Geld zu kommen" hinzu, zeichnete den Entwurf ab und legte ihn seinem nächsten Vorgesetzten vor. Nach Eingang der beantragten Tötungsanordnung wurde KEN am 25. Juni 1942 unter Leitung des Angeklagten erhängt.
Die Annahme der Strafkammer, KOM sei von den Haupttätern in einem der gesetzlichen Grundlage entbehrenden Verfahren rechtswidrig und vorsätzlich getötet worden und der Angeklagte habe in Kenntnis dieses Sachverhalts die Haupttat vorsätzlich unterstützt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Fehlerhaft sind Jedoch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer dem Angeklagten Handeln aus niedrigen Beweggründen anlastet.
Die Strafkammer geht von der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten aus, er habe "die Handlung KB", durch die "30 polnische Landsleute in große Gefahr geraten" seien, "für schändlich und ungeheuerlich gehalten", Deshalb sei auch er für den vom Dienststellenleiter bereits zuvor beschlossenen Antrag auf "Sonderbehandlung" eingetreten. Die Nationalität Ki habe für seine Entscheidung keine Rolle gespielt. Das von ihm für Friedenszeiten als unmöglich erachtete Verfahren habe er auf dem Hintergrund der Kriegsverhältnisse gewertet, Allerdings wäre er damals
froh gewesen, wenn er an den Ereignissen nicht beteiligt gewesen wäre (UA S. 22, 23).
Dazu setzt sich die Strafkammer in widerspruch, wenn
sie dem Angeklagten auf UA S. 28 bis 30 zur Last legt, "die maßgebende Motivation" und "der entscheidende Antrieb" für
seine Handlungsweise sei die Überlegung gewesen, daß Kun "der Gestapo und damit dem Nationalsozialismus Schwierig- | keiten bereitet" und, wie im Berichtsentwurf angeführt, "die Belange der geheimen Staatspolizei erheblich ge- | fährdet und das Ansehen geschädigt" hatte. Denn die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten bedeutete zugleich,
daß der Gedanke an die Nachteile, die KB seinen 30 Landsleuten grundlos zugefügt hatte, die einzig maßgebende Erwägung war. Allerdings hat der Angeklagte die oben wiedergegebene Formulierung des Berichtsentwurfs mit abgezeichnet. Dafür sind aber auch andere als die von der Strafkammer angenommenen Beweggründe denkbar, so zum
Beispiel fehlender Mut zur Streichung oder die Überlegung, die Vorgesetzten würden eine derartige Änderung doch wieder rückgängig machen. Für sich allein betrachtet würde zwar dieses Verhalten des Angeklagten die von der Strafkammer Bezogene Schlußfolgerung zulassen. Die Hinnahme seiner Einlassung Jedoch schließt es aus, ihm anzulasten, er habe sich bei seiner Mitwirkung an der Tötung KO maßgeblich vom Gedanken an die Interessen der Gestapo und des Nationalsozialismus leiten lassen. Das gilt auch bei Berücksichtigung des vom Angeklagten in den Antragsentwurf eingefügten Zusatzes. Jene Aktivität bestätigt nur die eigene Aussage des Angeklagten, er selbst sei für den Antrag auf Anordnung der Tötung Kup eingetreten. Über den Beweggrund besagt sie nichts, insbesondere steht sie der vom Angeklagten genannten und von der Strafkammer als unwiderlegt hingenommenen Motivation nicht entgegen.
Damit ist nicht dargetan, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Zutreffend bringt die Strafkammer auf UA S. 28 und (vgl. "auch") S. 50 zum Ausdruck, daß das Verhältnis zwischen dem vom KU gegebenen Anlaß und der gegen ihn durchgeführten Maßnahme für sich allein keinen Schluß auf niedrige Beweggründe der an der Maßnahme Beteiligten zulasse, Sonstige Anhaltspunkte, aus denen dahingehende Schlüsse gezogen werden könnten, vermochte die Strafkammer nicht zu gewinnen. Nach der Überzeugung des Senats könnten auch in einer neuen Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt und zusätzliche Anhaltspunkte für das Vorliegen niedriger Beweggründe nicht festgestellt werden. Damit ist unter gleichzeitiger Aufhebung der Gesamtstrafe das Verfahren im Fall Kiiiiißwegen Verjährung mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO einzustellen.
Schumacher Willms Müller Meyer Maier