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BGH Urteil vom 05.12.1978 – 1 StR 535/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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08]
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 535/78 ° URTEIL 5ıfd.
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Dieter S tw aus ME, geboren am BD. EINER 1939 ir DEM,
2. den Kfz-Mechaniker Rudolf S tm aus MB, geboren am @. EEE 1941 in Damp, |
wegen Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, | die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, _ Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt @WWW@ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ED, GERNE, als Verteidiger des Angeklagten Rudolf Ste, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Dieter und Rudolf St@B gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. April 1978 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt schuldig befunden:
a) den Angeklagten Dieter StB:
1. der Hehlerei, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug,
2. der gemeinschaftlichen Hehlerei, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung,
.3. der Urkundenfälschung; b) den Angeklagten Rudolf StB: 1. der Urkundenfälschung,
2. der gemeinschaftlichen Hehlerei, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung.
Es hat deshalb verurteilt:
a) den Angeklagten Dieter St@8 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,
b) den Angeklagten Rudolf St zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Beschwerdeführer rügen übereinstimmend, die Strafkammer habe ihre Hinweispflicht nach § 265 StPO und den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 1 StPO) verletzt. Anklage und Eröffnungsbeschluß hätten zu Nr. 5 (= Fall 3 des Urteils) die Tatzeit des Absetzens des Pkw Mercedes 350 SE der Frau T> mit "16. oder 17. April 1976" genau bezeichnet. In Abweichung von dieser Angabe habe das Landgericht im angefochtenen Urteil jedoch den 15. April 1976 als Tatzeit festgestellt. Die Angeklagten hätten sich in ihrer Verteidigung auf den im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt eingestellt und demgemäß einen Alibibeweis nur für die dort angegebene Tatzeit angetreten. Im Urteil habe die Strafkammer die Beschwerdeführer sodann mit der Feststellung eines anderen Zeitpunkts überrascht. Einen Hinweis auf die Zeitverschiebung habe sie nicht gegeben. Durch dieses Unterlassen habe das Landgericht die Angeklagten von weiterer Verteidigung abgehalten.
Die Beanstandungen sind unbegründet. a) Dazu ist folgender Verfahrensablauf festzustellen:
Der Eröffnungsbeschluß vom 27. Dezember 1976 legt den Angeklagten Dieter und Rudolf StB in Nr. 5 gemeinschaft-
lichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall und gemeinschaftliche Urkundenfälschung zur Last. Im Ermittlungsergebnis heißt es: "Am 16. oder 17. April 1976 verbrachten die Angeschuldigten den Pkw der Zeugin Te zum anderweitig verfolgten Ba@B nach LEE" (HA II 372, 377, 442). In der Hauptverhandlung ließen beide Angeklagten durch ihre Verteidiger bestreiten, daß sie mit der Entwendung, Verschaffung und Weitergabe des Fahrzeugs
irgendetwas zu tun gehabt hätten. Gegen die in der Anklage-
schrift enthaltene Annahme, sie hätten den Pkw am 16. oder
17. April 1976 (Karfreitag oder Karsamstag) nach IR verbracht, verteidigten sie sich mit der Alibibehauptung, der Angeklagte Rudolf St@® habe sich am Karfreitag gegen
23.°° Uhr in Mes an GeiliMsee (ICE), Hotel FEED,
aufgehalten. Sie benannten dazu drei Zeugen, die ihre Behauptung bestätigten. Den Antrag des Verteidigers des Angeklagten Rudolf StB, drei weitere Zeugen zu demselben Beweisthema zu vernehmen, lehnte die Strafkamner mit Wahrunterstellung ab. Der Vorsitzende der Strafkamner wies sodann gemäß § 265 StPO darauf hin, daß bei beiden Angeklagten im Fall 5 der Anklage eine gemeinschaftliche Hehlerei, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, in Betracht komme. Die Angeklagten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äußern (HA IV 716).
Das Landgericht hat beide Angeklagten im Fall 3 (TED) wegen gemeinschaftlicher Hehlerei, begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, verurteilt. Zu den Tatzeiten hat es ausgeführt, der Pkw der Frau TB sei zwischen dem 9. und 14. April 1976 entwendet worden. In der Folgezeit hätten die Angeklagten das Fahrzeug in Kenntnis seiner Herkunft er-
worben. Nach Veränderungen am Motorblock hätten sie das Fahrzeug "an einem nicht mehr genau feststellbaren Tage vor Ostern 1976, wahrscheinlich jedoch in der Nacht vom Gründonnerstag auf Karfreitag" (15./16. April 1976) zum Zeugen Ba@iP nach IB verbracht (UA S. 15). In der Beweiswürdigung legt die Strafkammer dar, auch nach den Aussagen der Zeugen ÜW, SCHE und Deaiiiib, die
die Behauptung des Angeklagten Rudolf StB bestätigt hätten, in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugen Franz und Brunhilde Ba@B sei es ohne weiteres möglich, daß beide Angeklagten in der Nacht vom Gründonnerstag
zum Karfreitag 1976 in LEW gewesen seien. Der Angeklagte Rudolf St@B habe in diesem Falle ohne weiteres viele Stunden später am Gläsee eintreffen können. Das Gericht sei deshalb zu der Überzeugung gelangt, daß die beiden Angeklagten tatsächlich am Gründonnerstag 1976 nachts gegen 23,00 Uhr bei Bam in Ip gewesen seien (UA S. 24).
b) Ein Verstoß gegen § 265 StPO oder den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 1 StPO) liegt nicht vor.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bejaht das Erfordernis eines förmlichen Hinweises nach § 265 StPO auch für den Fall, daß der Eröffnungsbeschluß eine genau bezeichnete Tatzeit annimmt, das Gericht jedoch eine andere Tatzeit feststellen will und deshalb insoweit eine andere Verteidigung in Betracht kommt (BGHSt 19, 88). Der 1. Strafsenat ist dem mit der Erwägung entgegengetreten, der Gesetzgeber habe die Belehrungspflicht mit gutem Grund auf den Fall der Änderung des anzuwendenden Strafgesetzes beschränkt. Er sehe keine Notwendigkeit, von einer in Jahrzehnten erprobten Regelung abzugehen
(BGHSt 19, 141, 144). Für den vorliegenden Fall kann dahin-
gestellt bleiben, ob der Auffassung des 5. Strafsenats zu folgen oder der Große Senat für Strafsachen anzurufen ist, denn die tatsächlichen Verhältnisse liegen hier anders als in dem vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall.
Das Landgericht hat die Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe nicht nach Maßgabe der Nr. 5 des Eröffnungsbeschlusses, sondern entsprechend dem vom Vorsitzenden der Strafkammer nach § 265 StPO gegebenen Hinweis verurteilt. Entscheidend ist deshalb, ob die Angeklagten sich unter diesen Gesichtspunkten hinreichend verteidigen, insbesondere ob sie nach dem Hinweis ihre Verteidigung auf den im Urteil festgestellten Zeitpunkt der Übergabe des Pkw in IM einrichten konnten. Das war der Fall. Die Angeklagten erhielten Gelegenheit, sich nach dem Hinweis zu äußern. Durch den Gang der Hauptverhandlung war vor dem Hinweis für die Verfahrensbeteiligten offenbar geworden, daß auch die Nacht vom 15. zum 16. April 1976 als Zeitpunkt der Ablieferung des Pkw in Li in Betracht kam. Die dienstliche Äußerung des Mitglieds der erkennenden Strafkammer Richter am Landgericht Hopfensperger vom 31. Juli 1978 (HA IV 794) ergibt, daß das Landgericht in der Hauptverhandlung mehrere mögliche Tatzeitpunkte ins Auge gefaßt und durch Befragung von Zeugen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat. Unter diesen in Betracht kommenden Tatzeiten waren der Gründonnerstag und die Nacht vom Gründonnerstag zum Karfreitag ausdrücklich angesprochen. Darauf deutet auch die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Bekundung der Zeugin SW hin. Diese hat ausgesagt, sie sei erst am Karfreitag nachmittags von MB zum
GEMMsce gefahren, weil der Angeklagte Rudolf StB nach seinen Angaben am Gründonnerstag geschäftlich verhindert gewesen sei (UA S. 24).
Die Angeklagten, denen in der Hauptverhandlung Verteidiger zur Seite standen, konnten aus diesen Befragungen entnehmen, daß das Gericht den später von ihm festgestellten Tatzeitpunkt in Betracht zog. Zu der Annahme, die Strafkammer werde auf Grund geglückter Alibibeweise im Fall 3 (Fall IP) zu einem Freispruch gelangen, bestand für die Verfahrensbeteiligten um so weniger Veranlassung, als der Vorsitzende den Hinweis nach der Beweisaufnahme gab. Eines förmlichen Hinweises auf den 15. April 1976, 23,09 Uhr, als möglichen Tatzeitpunkt bedurfte es nach alledem nicht.
2. Der Angeklagte Rudolf StB beanstandet sodann, die Strafkammer habe § 244 Abs. 3 StPO dadurch verletzt, daß sie seinen Beweisamtrag, drei weitere Personen (SchD, VCH und Br) als Zeugen zu der Alibibeweisbehauptung zu vernehmen, mit Wahrunterstellung abgelehnt habe. Er meint, das Landgericht habe die Alibibehauptung nicht als wahr unterstellen dürfen, weil es sie nicht für erheblich gehalten habe. Es habe seine Behauptung folgerichtig als unerheblich bescheiden müssen.
Auch diese Beanstandung geht fehl.
Im Grundsatz kommt eine Wahrunterstellung zwar nur bei erheblichen Tatsachen in Betracht. Die Frage der Erheblichkeit kann aber im Verlaufe einer Hauptverhandlung nach dem jeweiligen Stand des Ergebnisses der Beweisauf-
nahme verschieden beurteilt werden. Dem hat die Strafkammer ausdrücklich Rechnung getragen, indem sie die Beweisbehauptung "auf Grund des bisherigen Ergebnisses
der Verhandlung" als wahr unterstellte (HA IV 710).
Für eine Wahrunterstellung reicht es aus, wenn zur Zeit der Beschlußfassung nicht auszuschließen ist, daß die vorgebrachte Tatsache die Entscheidung in irgendeiner Weise beeinflussen kann (RGSt 65, 322, 330; BGH GA 1972, 272). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Tatrichter aus der jeweiligen Lage des Verfahrens heraus zu entscheiden. Daß er sie im vorliegenden Fall bejaht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch wenn die Strafkammer sich im Ergebnis entschloß, die Nacht vom 15. zum 16. April 1976, 23.°° Uhr, als Zeitpunkt der Übergabe des Pkw an Ba in IM festzustellen, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Behauptung des Angeklagten Rudolf St@®, er sei in der Nacht vom 16. zum 17. April um 23.°° Uhr am GCEMEBsce gewesen, habe keinerlei Bedeutung gehabt. Das Landgericht setzt sich mit diesem Vorbringen in ausführlicher Beweiswürdigung auseinander (UA S. 23 bis 25). Das deutet darauf hin, daß es in der Urteilsberatung eine wesentliche Rolle gespielt hat. Es war danach durchaus geeignet, die Entscheidung zu beeinflussen, jedoch ist die Strafkammer auf Grund anderer zur Verfügung stehender Beweismittel zu einer anderen Entscheidung gelangt. Das stand ihr trotz der vorherigen Ablehnung mit Wahrunterstellung frei. Sie war auch nicht genötigt, den Angeklagten vor Urteilsverkündung darauf hinzuweisen, daß sie die behauptete und von ihr als wahr unterstellte Tatsache nach der Urteilsberatung als nicht mehr erheblich ansehe (RGSt 65, 322, 330; BGH GA 1972, 272)
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3. Die Beanstandung des Angeklagten Dieter St, das Landgericht habe durch die Wahrunterstellung § 244 Abs. 3 StPO verletzt, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Sie enthält keine Angaben über den Beweisamtrag, der Veranlassung zur Wahrunterstellung gab, insbesondere erwähnt der Beschwerdeführer nicht, daß der Verteidiger des Angeklagten Rudolf StB diesen Antrag für seinen Mandanten gestellt hat. Weder der Sitzungsniederschrift noch dem Revisionsvorbringen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte Dieter StB sich diesem Beweisbegehren angeschlossen hat.
4, Die weiteren vom Angeklagten Dieter St@&® erhobenen Verfahrensrügen sind im Rahmen der Sachrüge zu behandeln.
II. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
1. Die Schuldsprüche werden durch die Feststellungen getragen. Die dagegen gerichteten Angriffe des Angeklagten Dieter St sind unbegründet. Die Beweisanzeichen für das schuldhafte Verhalten des Angeklagten Dieter StB sind auch im Fall 2 (GI) ausführlich dargelegt (UA S. 19 bis 22). Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen den Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, sind nicht erkennbar. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen Ba@EB ist Gegenstand eingehender Erörterung (UA S. 17 bis 19). Im übrigen wenden sich die Ausführungen der Revision des Angeklagten Dieter SW in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
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' 2. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung. Das gilt auch für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei beiden Angeklagten.
Mayr Mösl Woesner
zipfel Kuhn