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BGH Urteil vom 30.11.1978 – 1 StR 490/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_490/78 URTEIL 2011.28
in der Strafsache
gegen
den Stadtveterinärdirektor Dr. Hilmer Sch DB eus KM geboren am MB. EEE 1927 in Schweiß,
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der
Hauptverhandlung vom 28. November 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, “ Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt @ip-au: EEEEEp als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin 2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 30. November 1978
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
11. April 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte in den Fällen II b 2, 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, und wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Er hat mit seiner Sachrüge teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Revision sieht die Vorschrift des § 261 StPO als verletzt an. Was sie dazu vorträgt, erweist sich in Wirklichkeit nur als unzulässiger Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Auf die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO kommt es nicht an; die Verurteilung im Falle II b 2 der Urteilsgründe muß bereits aus sachlichen Gründen aufgehoben werden.
II. Sachrügen
Keinen Erfolg hat die Sachrüge in den Fällen IIb1, 3 und 6 der Urteilsgründe. Insoweit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Dagegen greift sie in den Fällen II b 2, 4 und 5 der Urteilsgründe durch. |
1. Fall II b 1 (Untreue in Tateinheit mit Bet
Nach den Feststellungen hatten die zuständigen Fleischbeschaubehörden dreimal jährlich dem Bundesamt für Ernährung die Betriebe zu melden, die für gewerbliche Zwecke Kälber, Rinder, Schweine und Schafe der Schlachtung zugeführt haben unter Angabe der Zahl der Tiere. Für jedes mitgeteilte Tier sollten die Meldestellen zur Deckung der Verwaltungskosten 0,03 DM erhalten. Mit der Durchführung dieser Meldungen wurde auch der Städtische Schlachthof in KelB beauftragt, dessen Leiter der Angeklagte war. Die für die Statistik bendtigten Zahlen stellte der Fleischbeschauer DB auf Grund seiner Eintragungen im Fleischbeschautagebuch während seiner regelmäßigen Arbeitszeit zusammen. Die vom Bundesamt für Ernährung zu zahlenden als "Antshilfekosten" bezeichneten Beträge ließ der Angeklagte auf ein auf den Namen "Dr. Sch, Fleischbeschaudienststelle, Städtischer Schlachthof KeEER" lautendes Konto bei der Stadtsparkasse KB überweisen, das in Wirklichkeit ein privates Konto des Angeklagten war.
Die überweisende Dienststelle hielt jedoch das Konto für ein Konto des Städtischen Schlachthofes Kae. Der Angeklagte hat über die eingehenden Gelder in Höhe von insgesamt DM 4.084,- für eigene Zwecke verfügt.
Darin hat das Landgericht zu Recht eine Treuepflichtverletzung i.S. des § 266 StGB gesehen. Die Meldung war eine dienstliche Tätigkeit; die angewiesenen Gelder waren von der anweisenden Stelle für die städtische Amtskasse bestimmt. Die Meinung der Revision, es hätte sich bei der Erstellung der Schlachtstatistik um eine genehmigte Nebentätigkeit des Angeklagten gehandelt, ist abwegig.
Die von der Revision behaupteten widersprüchlichen Feststellungen zum inneren Tatbestand sind nicht ersichtlich.
Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Untreue ist mit Mitteln des Betrugs begangen worden (vgl. Hübner,
LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 66 m.Nachw.). Darüberhinaus wohnt der Tat auch ein erhöhter Unrechtsgehalt insofern inne, als die Schädigung der Stadtkasse über die Täuschung | Dritter, hier des Bundesamts für Ernährung, erreicht worden ist (RGSt 73, 6, 8; BGH, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 StR 811/76 -).
2. Fall IIb2 (Untreue)
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die bei der Schlachtung anfallenden Abfälle, insbesondere Knochen, in den Jahren 1970 bis 1974 an den Rohproduktenhändler Bä@MiB zum Preise von insgesamt 15.530,- DM für eigene Rechnung verkauft. Lediglich ein geringer Teil des Verkaufserlöses wurde von Bä@iB auf Veranlassung des Angeklagten zur Tarnung an die Stadtkasse überwiesen. Darin hat die Strafkammer eine Untreue gegenüber der Stadtverwaltung gesehen. Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme, daß
die jeweiligen Schlachtbetriebe auf das Eigentum an den Schlachtabfällen zugunsten der Schlachthofverwaltung verzichtet hätten, findet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze. Dagegen spricht, daß sich zur Tatzeit
im Gegensatz zu früheren Jahren ein nennenswerter Verkaufserlös erzielen ließ und zumindest die Schlachtstellenleiter der Firma I, die die Kapazität des Kein Schlachthofes am stärksten in Anspruch nahm, sich nach
dem Erlös erkundigten. 1975 hat der Angeklagte an Bäp-15.000,- DM zurückgezahlt; dieser wiederum führte 24.000,- DM an die Firma L@ ab. Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn die Firma I@@® die wirtschaftliche Verwertung der Knochen der Schlachthofverwaltung überlassen hätte. Daß der Angeklagte beim Verkauf der Knochen Vermögensinteressen der Stadtverwaltung hätte wahrnehmen müssen, kann dem Urteil somit nicht entnommen werden.
Auch ein Treueverhältnis gegenüber den Schlachtbetrieben ist bisher nicht zweifelsfrei festgestellt.
Die Verurteilung wegen Untreue ist daher aufzuheben.
Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte gegebenenfalls gegenüber den Schlachtbetrieben einer Unterschlagung oder eines Betrugs schuldig gemacht hat. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, daß der Angeklagte der Firma L@B wahrheitswidrig erklärt hat, der Verkaufserlös fließe in die Stadtkasse.
3. Fall II b 3 (Untreue in Tateinheit mit Betrug)
Die Verurteilung wegen Untreue ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ausstellung der Schlachtbeschei-
nigungen handelte es sich um eine dienstliche Tätigkeit. Die erhobenen Gebühren waren der Stadtkasse zuzuführen. Widersprüchliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sind nicht ersichtlich.
Im Ergebnis bestehen auch gegen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugs keine Bedenken. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob die Annahme der Strafkammer zutrifft, daß die Einzahler der Gefahr ausgesetzt waren, wegen der Gebühren nochmals in Anspruch genommen zu werden. Sie konnten immerhin eine vom Schlachthofdirektor unterzeichnete und mit einem echten Stempel der Schlachthofverwaltung versehene Quittung vorweisen. Betrügerisch geschädigt war dann aber die Stadtverwaltung. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie zum Fall II b11.
4. Fall II b 4 (Untreue)
Der Angeklagte hatte von seinem Dienstvorgesetzten
die Genehmigung erwirkt, die bei der Schlachtung anfallen-
de Gallenflüssigkeit zu verwerten und den Erlös an die Gallensammler zu verteilen. Daß demit schon ein besonderes Treueverhältnis zwischen ihm und den Gallensammlern begründet worden ist, das ihn zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Sammler verpflichtete, ist nicht hinreichend dargetan. Es ist ungeklärt geblieben, was zwischen dem Angeklagten und den Sammlern vereinbart worden ist. Ein behördlicher Auftrag zur treuhänderischen Verwaltung der eingehenden Gelder ist den Feststellungen ebenfalls nicht zu entnehmen.
Die Verurteilung wegen Untreue muß daher aufgehoben werden. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob eine Untreue zum Nachteil der Stadtverwaltung gegeben ist. An sich unterliegt die Verfügungsgewalt über die Gallenflüssigkeit ebenfalls den Eigentümern der geschlachteten Tiere; die Eigentümer haben aber möglicherweise die Flüssigkeit als wertlos angesehen und ihr Desinteresse an einer Auswertung bekundet. Dabei wird zu erörtern sein, ob der Angeklagte, der durch Vortäuschen eines geringen Erlöses möglicherweise die Genehmigung zur Verteilung erschlichen und die späteren nicht unerheblichen Erlöse verschwiegen hat, durch Bildung einer "schwarzen Kasse" zum Nachteil der Stadtverwaltung gehandelt hat (vgl. Hübner, LK 9. Aufl. § 266 Ran. 55 m.Nachw.).
5. Fall II b 5 (Untreue)
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Fleisch von im Städtischen Schlachthof geschlachteten Tieren, das als zum menschlichen Genuß untauglich beanstandet wurde, sowie Abfälle von Schlachttieren als Tierfutter für eigene Rechnung verkauft. Darin sieht die Strafkammer eine Untreue zum Nachteil der Schlachtbetriebe. Sie geht offenbar davon aus, daß der Angeklagte die Verwertung im Auftrag und im Interesse der Eigentümer oder Versicherungsunternehmen durchzuführen und die Erlöse im vollen Umfang und unmittelbar an diese abzuführen hatte. Der Tatrichter berücksichtigt dabei nicht, daß das zum Genuß für Menschen untaugliche Fleisch bei der Fleischbeschau beschlagnahmt wird. Es darf, soweit es nicht in unschädlicher Weise zu beseitigen ist, auch zu Fütterungszwecken nur nach polizeilicher Zulassung
und nur nach Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln in den Verkehr gebracht werden (§ 7 des Fleischbeschaugesetzes und § 61 der Ausführungsbestimmungen A in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung). Nach den Feststellungen war der Angeklagte gemäß der örtlichen Schlachthofordnung auf Grund seiner Dienststellung als Schlachthofdirektor berechtigt und verpflichtet, nicht nur für die Beseitigung, sondern auch für die Verwertung des beanstandeten Fleisches unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu sorgen. Dann liegt aber auch die Verwertung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit; der Erlös gebührt der Stadtkasse, auch wenn die Tiereigentümer oder Schlachtviehversicherungen Ansprüche gegen die Stadtverwaltung auf Beteiligung am Erlös oder auf Entschädigung haben sollten. Aus den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß der Angeklagte bei der Verwertung Vermögensinteressen der Tiereigentümer oder der Schlachtviehversicherungen zu betreuen hatte. Näher liegt es, daß der Angeklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten die Stadtverwaltung geschädigt hat. Doch bedarf es hierzu weiterer Feststellungen. Keinesfalls war der Angeklagte zur freien Verfügung über den Erlös befugt.
Möglicherweise hat er sich durch die Vorspiegelung gegenüber der FeiiiiiEB Tierschutzversicherung, beim Verkauf der beiden für genußuntauglich erklärten Kühe einen Erlös von nur 620,- DM erzielt zu haben, eines Betruges schuldig gemacht. Doch fehlen hierzu nähere Ausführungen im Urteil.
Auch die Beurteilung des in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Verkaufs von - offenbar genuß-
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tauglichen - Abfällen als Untreue zum Nachteil von Schlachtbetrieben wird durch die Feststellungen nicht getragen.
Dem Urteil ist nur zu entnehmen, daß der Angeklagte in
der Zeit von Herbst 1971 bis März 1975 Pansen aus Schlachtungen der Firma L@, die ihm nicht übereignet waren,
auf eigene Rechnung verkauft hat. Nähere Einzelheiten erörtert das Landgericht nicht. Das reicht für die Annahme einer Untreue zum Nachteil der Firma LP nicht aus. Die Handlung erfüllt jedoch möglicherweise den Tatbestand einer Veruntreuung nach § 246 StGB.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in diesem Fall muß daher aufgehoben werden.
6. Fall IIb6 (Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung)
Die Revision ist offensichtlich unbegründet.
7. Strafzumessung
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II b2, 4 und 5 der Urteilsgründe muß die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge haben. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in diesen Fällen die Höhe der Einzelstrafen in den übrigen Fällen beeinflußt hat. Auch sonst bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen in diesen Fällen keine rechtlichen Bedenken.
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Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Mayr Loesdau Mösl Woesner Zipfel