Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 28.11.1978 – 5 StR 664/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Dachdeckerhelfer Axel G EEE aus LEE,

dort geboren am @.EMB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr.Fuhrmann

Horstkotte

Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr .EEE> aus EEE» als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8.Juni 1978 wird

verworfen.

Kosten und Auslagen des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Jugendkammer hat den Tötungsvorsatz einwandfrei festgestellt. Sie wendet auf den heranwachsenden Angeklagten, der zur Tatzeit neunzehn Jahre und fünf Monate alt war, gemäß § 105 Abs.1 Nr.1 JGG Jugendstrafrecht an und hält mit Recht wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe für erforderlich (§ 17 Abs.2 JGG). Die verhängte Strafe ist auch nicht zu hoch. Der gesetzliche Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§§ 18 Abs.1l, 105 Abs.3 JGG). Nach den Feststellungen liegen hier die Voraussetzungen des § 213 StGB ohnehin nicht vor. Im übrigen gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nach § 18 Abs.1 Satz 3 JGG für die Jugendstrafe nicht (BGHSt 8,78,80). Die Jugendkammer hatte die Strafe für den Totschlag innerhalb der genannten Grenzen nach dem Maß der Schuld und nach erzieherischen Gesichtspunkten (§ 18 Abs.2 JGG) zu bemessen. Ihre Erwägungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Wenn sie dem Angeklagten vorwirft, er habe "sich über zwei Stunden mit Tötungsgedanken getragen", so widerspricht das nicht den getroffenen Feststellungen, Danach war der Angeklagte schon in der Wohnung Wenzkus entschlossen, den Homosexuellen zu töten. Er kündigte die Tat in drei Gesprächen mit verschiedenen Personen vorher an (UA S.5). Als er vor dem Hause auf Kraft wartete, kam er allerdings von diesem Entschluß "vorübergehend etwas ab", "ohne daß er seine Absicht jedoch ganz aufgegeben hatte" (UA S.7). Dann ließ Kraft ihn in die Wohnung. Die Jugendkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte schon vor dem

-u-

Betreten der Wohnung entschlossen war, das Opfer zu töten

(UA S.15). Nachdem beide eine Zeitlang miteinander gesprochen hatten, stieß er ihm ein Messer in das Herz (UA 5.8). Diese Feststellungen ergeben im Zusammenhang die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte sich in der angegebenen Zeitspanne ununterbrochen mit Tötungsgedanken beschäftigte und seinen Entschluß, das Opfer umzubringen, in der Wartezeit nur vorübergehend einschränkte, aber niemals völlig aufgab. Die Jugendkammer stellt das auch ausdrücklich fest (UA S.15).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer