Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 14.11.1978 – 1 StR 448/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

A ! StPO 1975 § 275 a) Enthält die Urteilsurkunde einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk, daß ein Richter an der Unterschriftsleistung verhindert sei, ohne daß der Verhinderungsgrund angegeben ist, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben. b) Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, ist nicht schon deswegen verhindert zu unterschreiben, weil er am letzten Tag der Frist, innerhalb welcher das vollständige Urteil zu den Akten zu bringen ist, im Gerichtsgebäude nicht erreichbar ist.

o6|

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

A !

StPO 1975 § 275

a) Enthält die Urteilsurkunde einen vom Vorsitzenden unterschriebenen Vermerk, daß ein Richter an der Unterschriftsleistung verhindert sei, ohne daß der Verhinderungsgrund angegeben ist, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben.

b) Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, ist nicht schon deswegen verhindert zu unterschreiben, weil er am letzten Tag der Frist, innerhalb welcher das vollständige Urteil zu den Akten zu bringen ist, im Gerichtsgebäude nicht erreichbar ist.

BGH, Urt. v. 14. November 1978 - 1 StR 448/78 - LG Ravensburg

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 448/78 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Klavierbauer Fritz DB WB ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren am WB. ENEEEEEEB 1936 in Deiiiip-NEEEEE, zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs und Unterschlagung

>#

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus EEE> } als Verteidiger, Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 27 Fällen verurteilt und seine Berufung gegen eine Verurteilung durch das Schöffengericht Ravensburg vom 14.7.1977 verworfen. Es hat ihn zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Er hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte beanstandet zu Recht, daß das vollständige Urteil nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von fünf Wochen zu den Akten gebracht worden ist. Das Urteil ist zwar an sich am 2. Mai 1978, dem letzten Tage dieser Frist, bei der Geschäftsstelle eingegangen; es war jedoch nicht vollständig.

Das Urteil ist nur von zwei Richtern unterschrieben. Die Unterschrift des dritten Richters hat der Vorsitzende durch den Vermerk ersetzt: „zugleich für den an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter am LG ED", ohne jedoch anzugeben, aus welchem Grund dieser Richter verhindert war, zu unterschreiben. Das Fehlen der in § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Angabe des Verhinderungsgrundes hat nun zwar nicht zur Folge, daß der Ersetzungsvermerk des Vorsitzenden als nicht geschrieben anzusehen wäre. Jedoch ist dadurch dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob der betreffende Richter verhindert war, auch in tatsächlicher Hinsicht eröffnet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-11-14/1-str-448-78#rd_8

Der Grundsatz, daß die Feststellung des Vorsitzenden über den Verhinderungsgrund insoweit nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 1961, 782), trifft hier nicht zu.

Aus den dem Senat vorliegenden dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter ergibt sich, daß der Richter EEE in wirklichkeit nicht im Sinne des §§ 275 Abs. 2 StPO verhindert war, das Urteil zu unterschreiben.

Der Umstand, daß ein Richter am Nachmittag des letzten Tages der Frist aus irgendwelchen ihm selbst nicht mehr erinnerlichen Gründen nicht erreichbar ist, kann die Annahme einer Verhinderung nicht rechtfertigen. Dem Vorsitzenden wäre es auch bei starker eigener Belastung unschwer möglich gewesen, für das Zustandekommen der vollständigen Urteilsurkunde rechtzeitig Sorge zu tragen. Sollte es schon nicht zu vermeiden gewesen sein, daß der maschinengeschriebene Urteilsentwurf erst am letzten Tag der Frist fertiggestellt wurde, so hätte der Vorsitzende die beteiligten Richter rechtzeitig darauf hinweisen können, daß sie sich zum Unterschreiben, einem unaufschiebbaren Dienstgeschäft, bereithalten müssen. Ein nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand, der der Einhaltung der Frist entgegenstand, ergibt sich aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des beteiligten Richters nicht.

Innerhalb der Fünfwochenfrist ist damit nicht das vollständige Urteil zu den Akten gebracht worden, wie

in § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO zwingend vorgeschrieben ist. Das Urteil ist nicht vollständig, weil es nur

von zwei Berufsrichtern unterschrieben worden ist, ohne daß ein Verhinderungsgrund für den dritten vorgelegen hat (vgl. BGHSt 26, 247, 248). Der Mangel konnte auch nicht dadurch geheilt werden, daß der dritte Richter der Fassung der Urteilsgründe nachträglich zustimmte. Die einmal eingetretene Fristversäumung kann nicht rückwirkend ungeschehen gemacht werden (BGHSt 27, 334, 335; BGH, Beschluß vom 30. August 1978 - 3 StR 132/78 -). Daher kann auch eine fehlende Unterschrift nicht nach Fristablauf nachgeholt werden. Die von Gollwitzer (in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Rdn. 37) und von Kleinknecht (StPO 33. Aufl. § 275 Rdn. 12 unter Berufung auf RGSt 61, 399) vertretene Meinung, daß die fehlende Unterschrift nachgeholt werden könne, berücksichtigt nicht die Neufassung des § 275 StPO durch das 1. StVRG.

5#

Ein Verstoß gegen § 275 StPO ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO). Das Urteil ist daher aufzuheben; auf die übrigen Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.

Mayr Mösl Pikart

Woesner zipfel