Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 20.10.1978 – 2 StR 356/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 556/78 BESCHLUSS |
in der Strafsache
gegen :
den Kaufmann Dieter GC > aus Fegiie, geboren am 22, Dezember 1927 in Sci, zur Zeit unbe-
kannten Aufenthalts,
' wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darm- | stadt vom 15. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Grunderwerbssteuerhinterziehung, fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung und Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von. sechs Jahren sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden. - ‚Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Eine der von ihm erhobenen Befangenheitsrügen greift durch. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
' Im Hauptverhandlungstermin vom 16. Mai 1977 lehnte der Angeklagte durch einen Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Mai 1977 den Berichterstatter der Strafkammer, Richter Rp, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung brachte er vor, der abgelehnte Richter und Staatsanwalt N, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, hätten am Abend des 19. April 1977 ein Gespräch geführt und sich in dessen Verlauf über die Behandlung von Beweismitteln in seiner Sache, die Verfahrenstaktik und das zukünftige Urteil abgesprochen,
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wie der in dem Ablehnungsgesuch wiedergegebene wesent-
liche Inhalt der Unterhaltung zeige. Zur Glaubhaftmachung beantragte er die Einholung dienstlicher Äußerungen der
zwei Gesprächspartner, Richter Rn gab hierauf die Erklärung ab, er habe am Abend des 19. April 1977 mit Staatsanwalt N keine persönliche Unterhaltung gehabt, "demzufolge" könne er die ihm für den damaligen Zeitpunkt unterstellten Äußerungen nicht gemacht haben. Nach Verlesung dieser sowie der dienstlichen Erklärung von Staatsanwalt N, der angab, sich an ein an jenem Tag mit Richter RD geführtes Gespräch jenes Inhalts nicht erinnern zu können, erklärte der Verteidiger, die Unterhaltung habe jedenfalls in den letzten sechs Wochen stattgefunden, und beantragte die Einholung ergänzender dienstlicher Äußerungen von Richter RB sowie Staatsanwalt NEW. Er wies darauf hin, daß von einer persönlichen Unterredung in dem Ablehnungsgesuch nicht gesprochen werde, sondern nur von einer Unterhaltung; das Gespräch sei telefonisch geführt worden. Auch insoweit berief er sich auf einzuholende ergänzende dienstliche Erklärungen der beiden Genannten. Staatsanwalt Ne sagte, er werde keine weitere dienstliche Äußerung abgeben, da er sich nicht mißbrauchen lasse für Dinge, die als Ausforschungsbeweis dienen würden. Der Vorsitzende bat den Verteidiger, den Informanten für jene telefonische Unterredung mitzuteilen. Darauf erwiderte der Verteidiger, er kenne den Informanten nicht, sei aber im Besitz einer Tonbandaufnahme von dem Gespräch, und überreichte ein Tonband. Richter RB gab keine weitere dienstliche Erklärung ab.
In der Nachmittagssitzung wies die Strafkamner das Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurück, das behauptete Gespräch sei angesichts der vorliegenden dienstlichen Äußerungen und wegen der Unzulässigkeit einer Verwertung der unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG zustande gekommenen Tonbandaufnahme nicht glaubhaft gemacht.
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Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1977, beim Gericht am folgenden Tag eingegangen, lehnte der Angeklagte die an diesem Beschluß beteiligten Richter wegen Befangenheit ab. Das Gesuch wurde vom Vorsitzenden in der sitzung von 18. Mai 1977 verlesen.” Der Verteidiger stützte in einer ‚ergänzenden Begründung diese Ablehnung u.a, darauf, es sei ein Skandal, daß Richter Re die erwähnte dienstliche Erklärung abgegeben und sich geweigert habe, sie zu der Frage zu ergänzen, ob er auch keine telefonische Unterhaltung geführt habe. Dieses Ablehnungsgesuch wurde ebenfalls zurückgewiesen. Erst jetzt verlas Richter Tu eine neue dienstliche Erklärung von 17. Mai 1977, in der es heißt, nachdem durch den Verteidiger in der Sitzung 'vom 16. Mai 1977 klargestellt worden sei, daß nicht etwa nur eine Unterhaltung zwischen Staatsanwalt NW und ihn. am Abend des 19. April 1977 den Gegenstand des Ablehnungs-
grunds bilde, sondern ihre Telefongespräche - möglicherweise in einem Zeitraum von sechs Wochen geführt -, äußere er sich nochmals dienstlich; er betrachte das von Rechtsanwalt Dr. Meg» überreichte Tonband nicht als ein a priori unzulässiges Beweismittel. In diesem Zusammenhang wies er auf die Entscheidung BGH MDR 1976, 681 hin und erklärte sodann, er habe die ihm in den Ablehnungsgesuch zugeschrie-
benen Äußerungen sinngemäß im Laufe von zwei oder noch mehr Telefongesprächen gemacht; unzweifelhaft stammten die einzelnen Gesprächsteile von Staatsanwalt Ne und ihm; jedoch seien zahlreiche Passagen der Gespräche in dem Ablehnungsgesuch nicht wiedergegeben; nach seinem Eindruck handele
es sich um ein aus Gesprächsfetzen zusammenmontiertes. Tonband; ein Eingehen auf die einzelnen Ziffern des Ablehnungsgesuchs (vom 13. Mai 1977) erübrige sich, weil die Sortierung und Klarstellung der dort verarbeiteten Bruchstücke
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durch ihn einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleichkämen. Der Verteidiger erklärte daraufhin, daß Richter RB erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werde aus den Gründen, die im Ablehnungsgesuch vom 16, Mai 1977 enthalten seien, und machte weitere Ausführungen hierzu. Zur Glaubhaftmachung bezog er sich auf die nunmehrige dienstliche Äußerung von Richter RB. Kurz vor Ende der Sitzung vom 18. Mai 1977 verlas Richter Rs eine dienstliche Erklärung zu diesem erneuten Ablehnungsgesuch. In ihr brachte er zum Ausdruck, daß durch den Lauschangriff
auf seine Person, durch die Einführung der Tonbandaufnahnme in die Hauptverhandlung und die in den letzten Tagen eskalierende Agitation zwischen dem Angeklagten und dessen Verteidiger einerseits und ihm andererseits ein Zustand beiderseitigen Mißtrauens herbeigeführt sei, der ihn selbst zweifein lassen müsse, ob er das Richteramt in diesem Verfähren noch gemäß seinem Diensteid, ohne Ansehen der Person zu urteilen, ausüben könne. - In einem am folgenden Sitzungstag verkündeten Beschluß, der das Ergebnis einer Überprüfung dieser Selbstablehnung wiedergab, heißt es, die von Richter Rapp eeäußerten Zweifel an seiner richterlichen Urteilsfähigkeit könnten nur als augenblickliches und vorübergehendes Zeichen übermäßiger Reaktionen auf den gegen ihn vorgetragenen rechtswidrigen Lauschangriff gewertet werden; inzwischen habe er seine innere Ruhe wieder gefunden und sei nunmehr in der Lage, seine richterlichen Dienstgeschäfte auch gegenüber dem Angeklagten und seinen Verteidigern voll auszuüben. - Bereits vor der Verkündung dieses Beschlusses waren an diesem Sitzungstag der (Ablehnungs- ) "Antrag ... vom 13. Mai 1977, soweit dieser nicht schon durch am 16. Mai 1977 verkündeten Beschluß entschieden ist", sowie das Ablehnungsgesuch vom 18. Mai 1977 mit der Begründung zurück-
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gewiesen worden, in diesem letzteren Gesuch werde nichts Neues vorgebracht; die in dem früheren Antrag aufgeführten Gründe seien nicht geeignet, Richter Regie als befangen anzusehen; selbst wenn die Gespräche den behaupteten Inhalt gehabt hätten, könne aus ihnen bei vernünftiger Würdigung der Vorgänge niemand den’ Verdacht schöpfen, daß der beteiligte Richter gegen den Angeklagten voreingenommen sei.
Mit Recht wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung. Das zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte (vgl. hierzu BGHSt 21, 85, 87; 21, 334, 353) Ablehnungsgesuch vom 18. Mai 1977 war begründet. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Einzelheiten der zwischen Richter Rn und Staatsanwalt N geführten Unterredungen angesichts der Tatsache, daß diese ohne Wissen und ohne Einwilligung der beiden Gesprächspartner auf Tonband aufgenommen worden waren, berücksichtigt werden dürften und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der dienstlichen Äußerung des Richters Rogge vom 17. Mai 1977 zukommt, ferner ob der Inhalt der Gespräche berechtigten Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit des Richters gab. Jedenfalls erwies sich die Abgabe der dienstlichen Erklärung des Richters vom 16. Mai 1977 als ein Verhälten, das die Befürchtung einer Voreingenomnmenheit des Richters zu rechtfertigen vermochte. Bei sachlicher Würdigung der ihm in dem Schriftsatz vom 13. Mai 1977 gemachten Vorwürfe konnte nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte den Inhalt des Gesprächs zum Anlaß für die Ablehnung nahm und nicht etwa dessen Zeitpunkt. Dieser hatte insoweit keinerlei Bedeutung. Somit war aber die dienstliche Äußerung in dem entscheidenden Punkt unzutreffend. Hinzu kommt, daß Richter N es in der Sitzung vom 16. Mai 1977 auch dann noch bei dieser Erklärung beließ, nachdem der Verteidiger darauf hingewiesen hatte, daß das betreffende Gespräch in den letzten sechs Wochen
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geführt worden sei und es sich bei ihm um eine telefonische Unterredung gehandelt habe. Obwohl der Verteidiger im Anschluß an diese Klarstellung die Einholung einer ergänzenden dienstlichen Erklärung des Richters beantragt hatte, sah dieser von der Abgabe einer solchen in der Sitzung
vom 16. Mai 1977 ab. Er begründete damals sein Schweigen auch nicht etwa damit, daß er sich wegen der ohne seine Zustimmung gefertigten Tonbandaufnahme weigere, eine weitere Erklärung zu dem Ablehnungsgesuch abzugeben. Zu einer zusätzlichen Stellungnahme des Richters hätte aber bereits zu jener Zeit um so mehr Anlaß bestanden, als nach dem ergänzenden Hinweis der Verteidigung noch nicht über das Ablehnungsgesuch entschieden war. Bei einem derartigen Sachverhalt kann auch ein verständig würdigender Angeklagter den Eindruck erhalten, der betreffende Richter sei ihm gegenüber nicht unvoreingenomnen.
Vom Landgericht ist das Ablehnungsgesuch vom 18. Mai 1977 unter diesem Gesichtspunkt offensichtlich nicht geprüft worden, obwohl es auch hierauf gestützt war, wie vorstehend dargelegt wurde. Das hindert das Revisionsgericht nicht an der von ihm getroffenen Entscheidung; denn es hat die Ablehnungsgründe auch in tatsächlicher Beziehung - entsprechend den für das Beschwerdeverfahren geltenden Regeln - selbständig zu würdigen (BCGHSt 18, 200, 203).
Das Urteil muß somit wegen des absoluten Revisionsgrundes das § 338 Nr. 3 StPO aufgehoben werden. Eines Eingehens auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers bedarf es danach nicht mehr. |
Schumacher wWwillms Müller
Meyer Maier