Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 11.10.1978 – 2 StR 538/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 538/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Weißbinder Günther A EB aus DEE, dort geboren

am > 1950,

wegen Entführung gegen den Willen der Entführten u.a.

ur4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

11. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Februar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit es sich um den Schuldspruch handelt, bleibt auch die Sachrüge ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch ist der Strafausspruch aufzuheben. Nach dem Verneinen eines minder schweren Falles im Sinne von § 178 Abs. 2 StGB heißt es auf Seite 10 UA, es sei von einer Mindeststrafe von einem Jahr auszugehen. Auf Seite 11 UA hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, daß auf eine Strafe erkannt werden müsse, die über der Mindeststrafe liege.

Da die verhängte Strafe ein Jahr und zwei Monate beträgt, läßt sich angesichts dieser Ausführungen nicht ausschließen, daß vom Landgericht als Mindeststrafe tatsächlich ein Jahr angesehen worden ist. Zwar hat die Strafkammer darauf hingewiesen, daß sie "von der durch die §§ 21, 49 Abs, 1 StGB eröffneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht" habe. Diesen Hinweis hat sie aber nicht im Zusammenhang mit der Behandlung der Strafrahmenfrage, sondern innerhalb der Strafzumessungserwägungen bei der Aufzählung der zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Strafzumessungstatsachen gebracht. Da die von ihr festgesetzte Strafe nur zwei Monate über der Mindeststrafe des § 178 Abs. 1 StGB liegt, läßt sich nicht ohne weiteres verneinen, daß sie diese Mindeststrafe und nicht die nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte (drei Monate) zugrunde gelegt hat. Das wäre aber rechtsfehlerhaft.

Schumacher willms Müller Meyer Räfle