Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 04.10.1978 – 2 StR 318/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
U
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 318/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Horst Heinrich GC ED zus SB, zeboren am GEBE :9:' ir "ou.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Kirchhof
Dr. Müller
Dr. Meyer
B. Maier
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt I] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte «SED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Januar 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schußwaffe, außerdem wegen unterlassener Hilfeleistung und vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe verurteilt
wird,
2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
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a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schußwaffe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. II. Die Anordnung über die Einziehung der Schußwaffe nebst zugehöriger Munition bleibt aufrechterhalten.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der Angeklagte erwarb im Frühjahr 1976 einen Revolver nebst zugehöriger Munition, ohne die Erlaubnis zum Erwerb oder Führen einer solchen Waffe zu haben. Er bewahrte sie geladen in seiner Schreibtischschublade auf.
Am Nachmittag des 31. Mai 1976 nahm er den Revolver an sich und machte sich damit in Begleitung seiner achtjährigen Tochter auf den Weg zu seinem Garten. Unterwegs kam er an dem
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Garten des Kurt W@ vorbei, dem er nach einem Gespräch unter anderem über Hasendiebstähle seine Waffe zeigte. Beide schossen dann damit auf eine leere Bierflasche.
Als Kurt W@p, der nach den Einschüssen sah, dem Angeklagten die noch geladene Waffe in gebückter Haltung
nach hinten reichte, bemerkte dieser, daß die Waffe gespannt war. Er wollte sie deshalb entspannen. Dabei zeigte sie mit dem Lauf auf den Kopf des unmittelbar vor dem Angeklagten auf dem Boden hockenden Kurt W@9. Beim Entspannen rutschte dem Angeklagten der Hahn weg. Es löste sich ein Schuß, der Kurt W@® in den Kopf traf. Das Projektil blieb im Gehirn stecken. Der Angeklagte kümmerte sich nicht um den Getroffenen, sondern nahm seine Tochter an der Hand und lief mit ihr über die Felder davon nach Hause.
Der Vorfall ereignete sich zwischen 18.30 und 19.00 Uhr, Kurt vn» wurde gegen 19.15 Uhr von seinem Bruder in nicht ansprechbarem Zustand gefunden. Er starb um 22.52 Uhr im Krankenhaus an den Folgen der Schußverletzung.
II, Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, unterlassener Hilfeleistung, unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe und unerlaubten Führens einer Schußwaffe unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB) und zweier Vergehen gegen das Waffengesetz
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(§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b WaffG) schuldig befunden hat, begegnen ihre Erwägungen hierzu weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite rechtlichen Bedenken. Auf Grund der Feststellungen zu ergänzen ist der Schuldspruch insoweit nur dahin, daß die Vergehen gegen das Waffengesetz vorsätzlich begangen sind.
Die Strafkammer verneint insbesondere, insoweit in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, mit nicht zu beanstandender Begründung die Anwendbarkeit des § 20 StGB. Die für den Tatzeitpunkt festgestellte Blutalkoholkonzentration des alkoholgewohnten Angeklagten war mit höchstens 2,9 %o nicht so hoch, daß aus ihr allein schon Schuldunfähigkeit des Angeklagten gefolgert werden müßte. Angesichts seines Verhaltens vor, während und nach seinem Zusammentreffen mit Kurt vo ist es rechtlich bedenkenfrei, daß die Strafkammer völlige Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht für gegeben erachtet hat.
§ 21 StGB hat das Landgericht angewendet, obwohl der Sachverständige auch hierfür die Voraussetzungen verneint hatte. Die Urteilsgründe geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß die Strafkammer bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit des Angeklagten seine verminderte Schuldfähigkeit nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das gilt vor allem im Hinblick auf die festgestellten besonderen Tatumstände: Die von der Waffe ausgehende Gefahr für Kurt W@ lag hier so klar zutage, daß auch ein erheblich Angetrunkener sie erkennen und ihr mit einfachsten Mitteln wie etwa Wegdrehen des Laufes der Waffe begegnen konnte.
2. Zu ändern ist der Schuldspruch jedoch, soweit es sich um das Verhältnis der verschiedenen Straftaten zueinander handelt,
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Zutreffend nimmt zwar die Strafkammer Tatmehrheit zwischen unerlaubtem Waffenerwerb, fahrlässiger Tötung und unterlassener Hilfeleistung an. Das unerlaubte Führen der Schußwaffe fiel jedoch tateinheitlich mit der fahrlässigen Tötung zusammen, da der Angeklagte den tödlichen Schuß beim Führen der Waffe auslöste, dieselbe Handlung also zur Verwirklichung des Tatbestands beider Straftaten gehörte (§ 52 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 27. August 1975 - 3 StR 284/75 -). Keine Tateinheit ist demgegenüber anzunehmen zwischen dem Führen der Schußwaffe und dem reinen Unterlassungsdelikt nach § 330 c StGB: Insoweit fehlt es am Zusammenfallen mindestens eines Handlungsteils beider Taten; die bloße Gleichzeitigkeit ihrer Begehung kann sie nicht zur Tateinheit verbinden.
Die vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Führens einer Schußwaffe und demzufolge auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, Auf die
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wegen unterlassener Hilfeleistung und unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe verhängten Einzelstrafen ist die Aufhebung des Strafausspruchs in den übrigen Fällen ohne Einfluß.
Schumacher Kirchhof Müller
Meyer RiBGH Bernhard Maier ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Schumacher