Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 19.09.1978 – 5 StR 514/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Müllwerker Hinrich Dietrich S t EEE
aus RER, geboren an EEE in ROW Kreis Rot iimme,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
->2.-
Der „.Strafsenat des Bundesgerichtsho{is hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19.September 1978 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig ‚beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15.Juni 1978 im Schuldspruch in den Fällen 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Anklageschrift vom 30.Dezember 1977 sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen, das auch
über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
1. In den Fällen 1 - 4 der Anklageschrift (Tatzeiten November 1976 bis kurz nach Weihnachten 1976) tragen die bisherigen Feststellungen (UA S.2) nicht die Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB). Die Mitteilung, der Angeklagte habe seine 17jährige Tochter "trotz ihrer Gegenwehr" an Busen, Armen und Beinen gestreichelt und auf den Mund geküßt, macht hier nicht die Feststellung entbehrlich, daß der Angeklagte seinerseits Gewalt angewandt hat. Im Fall3 der Anklageschrift belegt die Angabe, daß der Angeklagte seine Tochter im Bett festgehalten hat, als sie "vorgab, zur Toilette gehen zu müssen", jedenfalls keine vollendete sexuelle Nötigung; die Urteilsgründe ergeben nämlich nicht, daß es bei oder nach dem Festhalten zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Daß der Angeklagte im Fall 4 der Anklageschrift von seiner Tochter erst abgelassen hat, als sie mit aller Kraft um sich schlug, besagt nicht ohne weiteres, daß er sie vorher durch Gewaltanwendung zu sexuellen Handlungen genötigt hatte. u - 3.
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-3-
Im Hinblick auf die Fälle 6 und 7 der Ankirgeschrift (Tatzeit; "vor dem Frühjahr 41977") hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Im Fall 6 hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte 'begann, sie (seine Tochter) zu streicheln', bevor es dieser gelang, "sich loszureißen'!. Im Fall 7 hielt der Angeklagte seine Tochter auf dem Flur fest, umarmte sie, 'begann ihren Körper zu streicheln und sagte, er wollte mit/schmusen'. Das trägt die Verurteilung wegen vollendeter Verstöße gegen die 88 174, 178 StGB nicht. Nach § 184c StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick aut das jeweils geschützte Rechtsgut yon einiger Erheblichkeit sind.
Die festgestellten Handlungen müssen danach nicht
über den Rahmen grober Zudringlichkeit hinausgegangen sein und müssen deshalb nicht ohne weiteres den Vorwurf strafbarer Sexualhandlungen rechtfertigen (vgl. BGHSt 18,169; BGH Urt.v.15.12.1976 - 2 StR 622/76 -). Ob der Angeklagte beabsichtigte, im weiteren Geschehensverlauf zu solchen Handiungen überzugehen, sich deshalb jeweils eines versuchten Verstoßes gegen die 88 174, 178 StGB schuldig gemacht hat, an deren Vollendung er nur durch das Sich-Losreißen der Tochter gehindert wurde, kann
dem Urteil nicht zuverlässig entnommen werden, läßt sich andererseits auch nicht ausschließen. Daß der Angeklagte auch im Frühjahr 1977 noch den Vorsatz hatte, sexuelle Handlungen von Erheblichkeit an seiner Tochter - gegebenenfalls mit Gewalt - vorzunehmen, versteht sich nicht von selbst, da der Angeklagte alsdann überhaupt von sich aus keine weiteren Zudringlichkeiten mehr begangen hat".
Im Fall 5 der Anklageschrift hält der Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung, sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung der Nachprüfung stand. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen war
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“ jedoch die Einzelstrafe in diesem Fall, ebenso wie die Gesamtstrafe, aufzuheben.
Die Fassung des angefochtenen Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsformel die Konkurrenzverhältnisse erkennen lassen muß und der in § 260 Abs.5 StPO genannten
Ergänzung bedarf,
Herrmann Fleischmann . Schuster
Fuhrmann Horstkotte