Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 15.09.1978 – 4 StR 495/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BZ

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 495/78 BESCHLUSS

VERGE

in der Strafsache

gegen

Heinz Viktor 5 PD [5 ohne festen Wohn-EEE 1950 in NEE Kreis Pe»

sitz, geboren am

m,

wegen Zuhälterei u. a.

.2- 20

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1978 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 43. Juni 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, Nötigung und Körperverletzung schuldig ist (8§ 180 a Abs. 4, 181 a Abs. 1 Nr. 2, 223, 2L0, 52 StGB),

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution und wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung. Zu einem Jahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

| 1. Der Schuldspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung nält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum in dem Verhalten des Angeklagten eine Förderung der Prostitution der noch nicht 21 Jahre alten Angelika SCHE nach 8 180 Abs. 4 StGB gesehen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 30, August 1978 verwiesen, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist.

2, Zu Unrecht nimmt das Landgericht jedoch an, daß diese Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stünden. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, als er Angelika SciEEEb zum ersten Male in das Ausländerwohnheim brachte und damit der Prostitutionsausübung zuführte, davon ausgegangen, daß sie auf diese Weise "den weiteren Lebensunterhalt für beide verdienen könnte". Er hat damit schon bei dieser ersten Handlung den

Tatbestand der Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht. Zwischen der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei besteht deshalb Tateinheit (§ 52 St@B).

Der Schuldspruch muß dementsprechend berichtigt, der Strafausspruch aufgehoben werden.

Salger Spiegel Hürxthal

Knoblich Engelhardt