Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 24.08.1978 – 4 StR 400/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 400/78 escntuss
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Peter Cm aus 7 mt 07 geboren am EEE 1951 in Wemw-E MM,
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
- 2 - ÄA
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1978 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Januar 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Dem Angeklagten wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 1978 gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Diese dem Antrag des Angeklagten stattgebende Entscheidung ist, obschon sie von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde, für den Senat bindend (RG JW 1927, 396).
2. Durch die Einbeziehung der in dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Juni 1977 (85 Ds 23 Js 122/77) verhängten Einzelstrafen ist der Angeklagte nicht beschwert. Die genannten Einzelfreiheitsstrafen von 4 und 6 Monaten hätten zwar nicht in die Verurteilung einbezogen werden dürfen, vielmehr hätten
sie mit den Einzelstrafen aus den Urteilen des Antsgerichts Castrop-Rauxel vom 20. Dezember 1976 (5 Ds 23 Js 2221/76) und vom 17. Februar 1977 (5 Ds 23 Js 3272/76) gemäß § 460 StPO nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden müssen. Diese Gesamtstrafe wäre aber, da die Gesamtstrafe vom
47. Februar 1977 bereits ein Jahr betragen hat,
höher als ein Jahr gewesen und wäre bei diesem Angeklagten mit Sicherheit nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB ersichtlich nicht vorliegen. Andererseits hätte die Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil aus den beiden Einzelstrafen von je 8 Monaten auch bei Nichteinbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Juni 1977 kaum weniger als ein Jahr betragen. Bei richtiger Sachbehandlung wäre zwar die Strafhöhe im angefochtenen Urteil etwas niedriger gewesen, dafür wäre die vom Amtsgericht Castrop-Rauxel durch Urteil vom 17. Februar 1977 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr entsprechend erhöht worden unter gleichzeitigem Wegfall der damals gewährten Strafaussetzung. Da ein Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 17. Februar 1977 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung wegen der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Straftaten nicht droht, weil die Voraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht
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gegeben sind, ist der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung des angefochtenen Urteils nicht benachteiligt.
Salger Spiegel Knoblich
Ruß Maier