Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 03.08.1977 – 2 StR 252/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 252/77 URTEIL 2:06:77 |
in der Strafsache gegen
Rudolf Johann Fe, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1950 in SWEEEEEB ‚zur Zeit in Untersuchungshaft, ..
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt uiWW in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 10. Dezember 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurlückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
AE - 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Feisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub in drei Fällen, davon in einem Fall auch in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub in einem Fall, wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub in einem Fall, wegen versuchter Vergewaltigung in fünf Fällen, wegen versuchten Raubes in einem Fall sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Den Antrag auf Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es zurückgewiesen. Mit ihrer auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Ablehnung der beantragten Maßregel beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde.
1. Nach Auffassung der Revision liegt die von der Strafkammer unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von fünf Jahren gebildete Gesamtstrafe von neun Jahren - im Verhältnis zur Höhe der nicht beanstandeten Einzelstrafen mit zusammen 27 Jahren und 6 Monaten - so weit im unteren Rahmen, daß es hierzu einer besonders eingehenden Begründung, vor allem aber der Würdigung der Straftaten in ihrer Gesamtheit bedurft hätte.
Die Beanstandung greift nicht durch.
Zwar begnügt sich das Urteil, das bei der Bemessung der Einzelstrafen die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ausreichend wertet, zur Begründung der Gesamtstrafe unter Bezugnahme auf die bereits erörterten Straf-
zumessungsgründe mit dem zusätzlichen Hinweis auf die "relative" Jugend des Angeklagten und seine "mit der Dauer der Strafvollstreckung wachsende Strafempfindlichkeit"
(UA S. 26). Damit konnte es jedoch bei der hier gebildeten Gesamtstrafe sein Bewenden haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es nur aus besonderem Anlaß einer näheren Begründung der Höhe der Gesamtstrafe, so wenn diese "der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nahekommt" (BGHSt 8, 211; 24, 271). Beides ist hier nicht der Fall.
2. Dagegen begegnen die Ausführungen der Strafkammer zu der Frage, ob gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen sei, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Einerseits ist das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB nicht hinreichend dargetan. Da es sich bei den hierbei erwähnten Vorstrafen um einheitliche Jugendstrafen handelt, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte jeweils wenigstens wegen einer der ihnen zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152). Auch ob diese Taten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.mit § 48 Abs. 4 St@®berücksichtigt werden dürfen, ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen, da weder die Tatzeiten noch der Zeitpunkt der Strafverbüßung mitgeteilt werden,
Andererseits geht die Strafkammer bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die beantragte Sicherungs-
ja =
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maßregel im wesentlichen davon aus, daß "zwar der bei dem Angeklagten vorhandene Persönlichkeitsmangel schwer beeinflußbar und nur in einer langfristigen zukünftigen Entwicklung ein Wandel zu erwarten", jedoch "eine Besserung während der langen Haftdauer nicht unwahrscheinlich" und daher "eine künftige Gefährlichkeit nicht wahrscheinlich" sei (UA S. 27). Damit wird die Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung bejaht. Dieser Zeitpunkt und nicht der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft ist aber für die Frage, ‘ob der Angeklagte unter Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Taten als gefährlicher Hangtäter im Sinne des § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen ist, von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BGHSt 24, 164; BGH 5 StR 584/76, Urteil vom 16. November 1976). Dies umsomehr, als der Angeklagte noch jung
ist und zur Zeit seiner voraussichtlichen Haftentlassung nicht älter als 35 Jahre sein wird.
Schließlich setzt sich die Strafkammer mit der formelhaften Feststellung, daß "Bedenken! dagegen bestehen, "ob der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten" besitze (UA S, 26), in Widerspruch sowohl zu ihrer Wertung der Einzeltaten, die sie wiederholt als in Durchführung und Auswirkung "erheblich und brutal" bezeichnet, als auch zu ihrer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen. Dessen Darlegungen ist sie hinsichtlich der von ihm festgestellten "Gemüts- und Bindungsschwäche!' des Angeklagten, seiner "Neigung zu agsressiven Handlungen" und des Vorhandenseins einer "Persönlichkeitsabnormität", die "eine festgefügte Eigenart im Charakter des Angeklagten" darstelle, "wie sie bei Rückfalltätern üblich!" sei, voll und ganz gefolgt (UA S. 22), Unerörtert bleibt in den Urteilsgründen
auch die naheliegende Frage, ob die Taten, zu denen der Angeklagte neigt, nicht bereits im Hinblick auf die seelischen und körperlichen Schäden der Opfer als erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen sind.
Der Spruchrichter wird, falls er die Vorverurteilungen außer Betracht zu lassen hat, prüfen müssen, ob die Anordnung der beantragten Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB geboten erscheint, dessen formelle Voraussetzungen jedenfalls vorliegen. |
Schumacher Kirchhof Baumgarten
Meyer Buddenberg