Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 18.07.1978 – 1 StR 301/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AV
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 301/78 BESCHLUSS 4 +
in der Strafsache
gegen
1. den Schlosser Hubert P AD zus MER, dort geboren am E EEE 1949, zur Zeit in Haft,
2. den Porzellanmaler Klaus G CE zus WEmmEmm/OpL., geboren am 16. Januar 1949 in Pf, Landkreis
Nee / WN,
wegen Zuhälterei u.a.
AD
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
der Beschwerdeführer am 18. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2,
3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 16. März 1978 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten PB, soweit dieser verurteilt worden ist;
2. auf die Revision des Angeklagten Cab, soweit dieser und der Mitangeklagte Ho wegen Beihilfe zur Zuhälterei in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt worden sind, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diese beiden Angeklagten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Ge» wird verworfen.
Die Verurteilung des Angeklagten RB wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) und des Angeklagten GEB wegen Beihilfe hierzu kann keinen Bestand haben. Zwar wird man der Feststellung, die Angeklagten hätten das Alter von Sylvia HB "auf 17/18 Jahre" geschätzt, gerade noch die rechtliche Würdigung entnehmen können, die Angeklagten hätten billigend in Kauf genommen, daß das Mädchen noch nicht 18 Jahre alt war, und hätten daher bezüglich des Alters der Geschädigten mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Es fehlt jedoch an hinreichenden Feststellungen darüber, daß Sylvia HB von FEB dazu bestimmt worden ist, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Der Begriff des "Bestimmens" erfordert die Einwirkung auf den Willen eines anderen, um ihn zu einem Verhalten zu bringen, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben würde (BGHSt 9, 111, 113). Das Mädchen ging bereits der Gewerbsunzucht nach, als RB sich entsch10ß daraus Vorteil zu ziehen; das schließt zwar nicht aus, daß der Angeklagte - wie die Bundesanwaltschaft in der Antragsschrift vom 22. Juni 1978 ausführt - sie dazu bestimmt haben kann, ihre Gewerbstätigkeit im weiteren Umfang auszuüben, als sie selbst es wollte, jedoch sind dem angefochtenen Urteil dahingehende Feststellungen weder ausdrücklich noch nach dem Zusammenhang der Gründe zu entnehmen.
Da der Angeklagte PB sämtliche Straftaten in Tateinheit begangen hat, ist seine Verurteilung im vollen Umfang aufzuheben; davon wird auch der Ausspruch über die Einziehung ssines Kraftwagens erfaßt, dessen Begründung nicht hinreichend ersehen läßt, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74 b StGB) beachtet worden ist.
Die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten CD greift aus den dargelegten Gründen durch, soweit er wegen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten PB verurteilt worden ist; die Verurteilung wegen der Tat zum Nachteil von Erika Ec> läßt keinen Rechtsfehler ersehen.
Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Mitangeklagten Ho zu erstrecken, soweit er wegen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten PB verurteilt worden ist.
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