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BGH Urteil vom 05.07.1978 – 2 StR 720/77

2. Strafsenat

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06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 720/77 URTEIL SıFı?f

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Antonio B CE | (oder Dee) , aus He, zeboren an GEB 1937 in

CE (Portugal), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Willms Kirchhof A. Mayer Dr. Meyer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - in Köln vom 14. April 1977 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der staatsanwaltschaftlichen Revision werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung der Tatwaffe angeordnet.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die von der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten eingelegte, seitens des Generalbundesanwalts nicht vertretene, Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt.

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten

1. Die Besetzungsrügen sind, soweit überhaupt rechtzeitig erhoben (vgl. Schriftsatz vom 13. April 1978), nicht in dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Umfang ausgeführt und deshalb unzulässig.

2. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, verschiedene Ablehnungsgesuche seien zu Unrecht verworfen worden.

3. Ob gleiches auch für die Beanstandung des Angeklagten zutrifft, er sei in seiner Verteidigung unzulässigerweise beschränkt worden, kann dahingestellt bleiben. Aus seiner Begründung folgt, daß er sich hier nicht gegen einen in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluß wendet, wie dies der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO voraussetzen würde (BCHSt 21, 334, 359).

Das Landgericht war hier auch nicht genötigt, von Amts wegen die Hauptverhandlung mit dem Ziel der Teilnahme des Wahlverteidigers auszusetzen.

4. Die Ausführungen unter Nrn. 3 und 4 der Revisionsbegründungsschrift vom 15. Juli 1977 sowie im Schriftsatz vom 13. Oktober 1977 erweisen sich als unbeachtliche Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der auf Seite 2 des letztgenannten Schriftsatzes behauptete Widerspruch besteht nicht. Nach den Feststellungen der Strafkammer war es auf dem Wirtschaftsweg zwar "ziemlich dunkel", so daß sich der Angeklagte "im Bereich" des Weges "in der Dunkelheit verborgen" halten konnte. Dies schloß aber nicht aus, daß er durch das Tat-

opfer, den Zeugen OEM, "im letzten Augenblick" erkannt wurde.

5. Die Ausführungen unter Nr. 5 des Schriftsatzes vom 15. Juli 1977, die sich gegen die Strafzumessungsentscheidung des Tatrichters richten, gehen fehl.

6. Auch die sonstige Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft m— 2,02 Ser Staatsanwaltschaft

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des

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§ 213 StGB verneint. Die nach seiner Meinung wesentlichen Umstände hat es gegeneinander abgewogen. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß es dabei unter Verletzung seiner Ermessensbefugnis bedeutsame Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hat.

Schumacher Willms Kirchhof Mayer. Meyer