Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 28.06.1978 – 2 StR 676/78

2. Strafsenat

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03F

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 676/78 BESCHLUSS rer

in der Strafsache

gegen

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wegen Hehlerei u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Fe-

bruar 1979 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 28. Juni 1978, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28, Februar 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen,

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die durch seinen Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe§

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt erfolglos, weil die Frist zur Einlegung der Revision nicht ohne eigenes Verschulden des Angeklagten versäumt worden ist (§ 44 StPO):

Dem Angeklagten ist ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bd. IV Bl. 5 und 6 d.A.) mündlich und schriftlich Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Trotz hieraus folgender Kenntnis vom Lauf der Frist hat er seinen Pflichtverteidiger am 1. März 1978 gebeten, nicht weiter für ihn tätig zu werden, ihm insbesondere keinen Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt (Schriftsätze des Verteidigers vom 28. Juni 1978 und 8. Noven-

ber 1978); er konnte und durfte deshalb nicht damit rechnen, daß der Pflichtverteidiger Revision einlegen werde, Auch dem noch innerhalb der Frist bevollmächtigten Wahlverteidiger hat er, wie aus dessen Schriftsatz vom 28. Juni 1978 hervorgeht, weder einen Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt noch ihn im einzelnen über die Verfahrenslage unterrichtet. Schließlich h-t er es zuch unterlassen, selbst Revision einzulegen,

Bei dieser Sachlage ist die Versäumung der Einlegungsfrist nicht auf ein Verschulden der Verteidiger des Angeklagten, sondern auf dessen eigenes Verschulden zurückzuführen. Für die begehrte Wiedereinsetzung ist mithin kein Raum (vgl. BGHSt 14, 306, 308; 25, 89, 92).

2. Da der Beschwerdeführer die Revision nicht fristgerecht (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegt hat, mußte sie gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden,

Schumacher willms Mösi Müller Meier