Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 27.06.1978 – 5 StR 101/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
De 5 StR 101/78 o19 (alt: 5 StR 171/77)
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Ireneo C CEEEEEEEEEEED>
aus HEEmmm,
geboren am WB. ED 1935 in Mo dei SCHEED (ICE) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Juni 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt OENB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus ED als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 7.September 1977 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen Mehrauslagen hat die Landeskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem der Senat das in dieser Sache vorangegangene Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 8.Dezember 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht in Göttingen zurückverwiesen hatte. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet nur das Verfahren, die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten. In seiner Stellungnahme hat er dazu ausgeführt:
"Eine Verletzung der '§§ 250,57,59 StPO' versucht die Staatsanwaltschaft lediglich aus Wendungen in den Urteilsgründen herzuleiten, ohne mit Bestimmtheit zu behaupten, daß sich der Angeklagte tatsächlich zur 'Vorgeschichte der Tat' in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat. So läßt sich eine Verfahrensrüge nicht begründen; dazu gehört die bestimmte Behauptung der den Mangel begründenden Tatsachen (vgl.BGHSt ?19,273,276). Im übrigen wäre ein solcher Mangel nicht bewiesen, auch nicht beweisbar. Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen (Bd.III Bl. 443R ‚144 d.A.); er kann dabei die gleichen Angaben gemacht haben wie bei dem Sachverständigen, er kann sie aber auch, nachdem sie der Sachverständige wiedergegeben hat, als
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richtig bestätigt haben. Daß das Landgericht die Rechtslage hinsichtlich gegebenenfalls vom Sachverständigen als Zeugen ZU bekundender Zusatztatsachen verkannt habe, läßt sich um so weniger besorgen, als der Sachverständige ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd.I B1.144 d.A.) "vorsorglich über seine Zeugenpflicht belehrt wurde'. Diese Rüge scheitert mithin auch daran, daß Verfahrensmängel bewiesen sein müssen (BGHSt 16,164,167).
Die Vernehmung des Zeugen EB mußte sich dem Gericht nicht nach § 244 Abs.2 StPO aufdrängen. Das Gericht ging davon aus, daß die vermeintlichen Beobachtungen des Angeklagten nicht zutrafen und daß das Verhalten
des Zeugen 'nicht den geringsten Anlaß gab’, in der vom Angeklagten vorgegebenen Weise 'gedeutet' zu werden
(UA S.10). Das mußte sich das Gericht mithin nicht erst durch die Vernehmung des Zeugen bestätigen lassen. Davon gingen auch die Sachverständigen aus, wenn sie nach der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten gleichwohl eine solche Fehldeutung für möglich hielten (UA S.10); dabei kann ihnen auch vorgehalten worden sein, was der Angeklagte an Einzelheiten seiner angeblichen Beobachtung geschildert hat.
Ob die Hilfsbeweisamträge etwa fehlerhaft abgelehnt
worden sind, läßt sich nach dem den Anforderungen des
§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht genügenden Vortrag der Revision nicht beurteilen; ihm kann nicht entnommen werden, unter welcher Voraussetzung das Gericht den beantragten Beweis hätte erheben sollen. Was die Urteilsgründe dazu sagen (UA S.19), offenbart keinen Rechtsfehler. Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO nötigte ebenfalls nicht zu der von der Staatsanwaltschaft gewünschten Beweiserhebung; ausreichend sichere Fest-
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stellungen würde nur eine Aussage der angeblichen Partnerin des Angeklagten erwarten lassen, und die hat ein Verhältnis zu ihm in Abrede genommen".
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Il.
Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.
1. Es kann dahinstehen,ob dem Angeklagten eine Aussage seiner Tochter Rosa vorgehalten werden durfte, seine Tochter habe in einer richterlichen Vernehmung in I@EEEEB bekundet, der Angeklagte habe die Hälfte seines Einkommens für sich behalten. Die Urteilsgründe enthalten hierzu keine dem Angeklagten belastenden Feststellungen.
2. Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten auf Beiziehung eines vierten Sachverständigen zur Begutachtung seiner Schuldfähigkeit im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Es hat damit auch nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Eine Vernehmung dieses Sachverständigen war nicht deshalb geboten, weil das Schwurgericht ihn zunächst zur Hauptverhandlung geladen und gegen ihn auf eine Ordnungsstrafe erkannt hatte, als er der Hauptverhandlung ferngeblieben war.
3. In sachlichrechtlicher Hinsicht hat der Senat
das angefochtene Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das Schwurgericht nicht die Grundsätze außer acht gelassen, welche der Bundesgerichtshof u.a. in BGHSt 11,20=NJW 1958,266 zur Frage der Schuldunfähigkeit bei einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung entwickelt hat, die auf einem hochgradigen, nicht krankhaften Erregungszustand zurückzuführen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schmidt Schuster
Fuhrmann Horstkotte