Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 20.06.1978 – 5 StR 804/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 804/77
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Monteur Martin D ms seborenen BMG aus Beil geboren am EEE 1952 in Hackl,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Juni 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr .Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt Rz als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin iM, Rechtsanwalt von Emm aus dl als Verteidiger,
Justizangestellte Mike
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Schwurgericht - vom 30.August 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Ablehnung des Antrags auf Augenscheinseinnahme in der Wohnung KW ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob das Schwurgericht diesem Antrag nachgehen wollte, war seinem pflichtgemäßen, nicht durch § 244 Abs.3 StPO eingeengten Ermessen überlassen. Anhaltspunkte dafür, daß dessen Grenzen überschritten sind, liegen nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben, weil angesichts der dem Läandgericht vorgelegten und in Augenschein genommenen Lichtbilder und des Inhalts der Aussage der Zeugin Ks die vermißte Augenscheinseinnahme zur Wahrheitsfindung nicht geboten war.
2. § 245 Satz 1 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil alle Verfahrensbeteiligten sich mit der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden erklärt haben, nachdem der Vorsitzende die Zeugin Al in einer früheren Sitzung mit dem Hinweis entlassen hatte, "daß sie im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt erneut schriftlich geladen werde (Niederschrift vom 17.8.1977,8.5)" (8 245 Satz 3 StPO).
Die gleichzeitig erhobene Aufklärungsrüge scheitert daran, daß die Revision das erwartete Beweisergebnis
nicht mitteilt.
3. Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die auf Antrag be-
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schlossene Vernehmung des Zeugen Prof CB nicht durchgeführt hat, greift nicht durch. Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs.3 StPO rügen will, fehlt es auch hier an einer hinreichenden Mitteilung des Inhalts des gestellten Beweisamtrags
(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Ein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO ist nicht dargetan. Der Zeuge, der in Ostberlin wohnt, war über das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow ordnungsgemäß geladen. Da er dennoch zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, konnte das Schwurgericht davon ausgehen, daß der Versuch, den Zeugen
in der Hauptverhandlung zu hören, gescheitert war. Von der allenfalls noch in Betracht kommenden Vernehmung des Zeugen durch einen ersuchten Richter in Ostberlin brauchte sich das Landgericht nach der bisherigen Beweislage nichts zu versprechen. Der Angeklagte hatte selbst seine Anwesenheit auf dem Laubengelände am Nachmittag des 4.Dezember 1975 im Vorverfahren eingeräunt. Er ist dort von den Eheleuten KM noch bei Tageslicht gesehen worden (UA 5.43). Berücksichtigt man noch den Inhalt des Fernschreibens der Volkspolizei über den Zeitpunkt der Ausreise aus Ostberlin, so durfte das Gericht davon ausgehen, daß eine kommissarische Vernehmung des Zeugen Prof CUP für die Wahrheitsfindung nicht erforderlich war.
4. Die Angriffe der Revision gegen die Verlesung des in der DDR gefertigten Fundortuntersuchungsprotokolls, des Protokolls über kriminaltechnische Tatortarbeit und des Berichts des Kriminalistischen Instituts der DDR sind unbegründet.
Die Verlesung dieser Urkunden war nach § 251 Abs.2 StPO zulässig. Das Gericht durfte aus dem Schreiben des Generalstaatsanwalts der DDR vom 15.8.1977 entnehmen, daß die
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Polizeiangehörigen der DDR, die die genannten Protokolle verfaßt hatten, "in absehbarer Zeit" nicht gehört werden konnten. Entgegen der Ansicht der Revision lag in dieser Auskunft des Generalstaatsanwalts der DDR, in der die Angabe schon der Personalien verweigert wurde, auch die Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung. Das Landgericht war bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, einen weiteren Versuch in dieser Richtung zu unternehmen, Deshalb vermag die Revision aus den im Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 9.September 1977 - 4 StR 230/77 - (NJW 1978, 113,114) dargelegten Grundsätzen nichts herzuleiten.
Die übrigen Verfahrensangriffe sind offensichtlich unbegründet.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem ganzen Umfange geprüft. Hierbei ist ein Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte