Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 23.05.1978 – 5 StR 234/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
908 5_StR 234/78 L3:15:7f
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Michael J GER
aus Fun. dort geboren am ii ip 1953, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Raubes u.a.
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Der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23.Mai 1978 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, den Beschluß
des Senats vom 9.Mai 1978 aufzuheben und erneut über die Revision des Antragstellers zu entscheiden, wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Senat hat in dem genannten Beschluß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14.0Oktober 1977 nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der als "Beschwerde" bezeichnete Antrag des Verurteilten, den Beschluß aufzuheben und erneut über die Revision zu entscheiden, ist weder als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) noch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) zulässig.
Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision durch Beschluß zu verwerfen, ist dem vom Landgericht bestellten Verteidiger zugestellt worden. Dieser galt nach § 145a Abs.1 StPO als ermächtigt, Zustellungen für den Angeklagten entgegenzunehmen. Eine besondere Benachrichtigung des Beschwerdeführers selbst war deshalb nicht erforderlich;
die Vorschrift des § 145a Abs.4 StPO war hier nicht anzuwenden, weil es sich bei den Antrag der Bundesanwaltschaft nicht um eine Entscheidung handelte (vgl.Meyer in Löwe-Rosenberg StPO 23.Aufl. § 349 Rn.14). Die Antragsschrift enthielt auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht gehört
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worden war. Daher liegen die Voraussetzungen des
§ 33a StPO nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gekommen ist. Eine solche Entscheidung ist auch der Beschluß
auf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet nach § 349 Abs.2 StPO. Das Revisionsgericht kann diesen Beschluß, mit dem es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, nicht aufheben oder ändern (BGHSt 17,94).
Im übrigen würde das Vorbringen des Verurteilten in seinem Schreiben vom 12.Mai 1978, wenn es dem Senat schon bei der Beschlußfassung über die Revision bekannt gewesen wäre, auch zu keiner anderen Entscheidung geführt haben.
Über die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, kann sich der Verurteilte von seinem Verteidiger oder von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (des Landgerichts Flensburg oder des Antsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in der er verwahrt wird) belehren lassen.
Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte