Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 09.05.1978 – 5 StR 229/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

den Vertreter Hans-Georg Sc h ui aus Heim,

dort geboren am ie 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

ey

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9.Mai 1978 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2.November 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Während der Schuldspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.

Daß der Angeklagte beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fälle 8, 12 und 14 der Urteilsgründe) unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) gehandelt habe, begründet das Landgericht mit den früheren Verurteilungen vom 5.Juni 1968, vom 29.März 1971 und vom 15.November 1974 (UA S.26-27). Von ihnen betraf nur die Verurteilung vom 15.November 1974 eine gleichartige Straftat. Die Verurteilungen vom 29.März 1971 wegen Betruges und Untreue sowie vom 5.Juni 1968 wegen Betruges (UA S.5,6) hätten nur dann herangezogen werden dürfen, wenn die zugrunde liegenden Vermögensstraftaten nach den besonderen Umständen des Falles jenen inneren, kriminologisch faßbaren Zusammenhang mit den jetzt abgeurteilten Straftaten aufgewiesen hätten, der den in § 48 StGB vorausgesetzten erhöhten Schuldvorwurf rechtfertigt. Dafür ergeben die Urteilsgründe

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nichts. Der Hinweis auf frühere, zur Rückfallbegründung nicht herangezogene, möglicherweise auch nach § 48 Abs.4 StGB unbeachtliche Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis reicht nicht aus. Deswegen waren die Einzelstrafen in den Fällen 8, 12 und 14 der Urteilsgründe aufzuheben; im Fall 12 der Urteilsgründe hätte das Landgericht überdies die strafschärfende Erwägung, daß der Angeklagte seinen Mitfahrer gefährdet habe (UA S.28), näher begründen müssen.

Der Senat hat deneben nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen wegen Betruges, Untreue und Urkundenfälschung (Fälle 5, 9 und 13 der Urteilsgründe) aufgehoben. Ein Zusammenhang zwischen der Höhe dieser Einzelstrafen und den Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann nicht ausgeschlossen werden. Das gilt zumal für die Einzelstrafe wegen Untreue, die angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, die zur Anwendung der §§ 21, 49 Abs.1 StGB geführt haben, auffallend hoch ist. Außerdem läßt die Begründung der Strafe wegen Urkundenfälschung besorgen, daß der Tatrichter entgegen § 46 Abs.3 StGB Merkmale, die den gesetzlichen Tatbestand begründen, strafschärfend berücksichtigt hat (UA S.28).

Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte