Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 25.04.1978 – 1 StR 797/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR | URTEIL
in der Strafsache
gegen
. die Kauffrau Johanna C EEE zeborene Wein aus StB, geboren am ip. EEE 1926 in Fu /
Oberschlesien,
. den Kaufmann Walter [6%
CE zus Step: gort geboren an EEE 19.6,
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. @EEEEB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt We bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WB au: un als Verteidiger der Angeklagten Johanna CaiBB, Justizangestellter 2
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
1. Juli 1977 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Beide Beschwerdeführer rügen
die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Ihre Revisionen bleiben ohne Erfolg.
A. Revision der Angeklagten Johanna Ce
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision behauptet, die Schöffin Schiiiiib- Dein habe während bestimmter Zeitabschnitte der Hauptverhandlung geschlafen. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist jedoch nicht erwiesen. Die Zuhörer, auf deren Angaben sich die Revision beruft, haben aus dem äußeren Anschein gefolgert, daß die Schöffin zeitweise geschlafen habe. Das stellt sie selbst in Abrede. Auch die Berufsrichter und der Staatsanwalt, denen das Einschlafen hätte auffallen müssen, haben nichts bemerkt. Selbst eine vorübergehende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit wäre nicht geeignet, die Rüge zu begründen (BGHSt 2, 14, '15). Entscheidend ist, daß die Schöffin - wie die Berufsrichter übereinstimmend bestätigen - bei den Zwischenberatungen stets über die Vorgänge in der Hauptverhandlung, insbesondere über den Inhalt der Zeugenaussagen voll orientiert war.
2. Der Verteidiger hatte hilfsweise die Vernehmung des Edgar Bu beantragt. Dieser sollte bekunden, daß von ihm und den anderen Fahrern, insbesondere auch von Sandl,
die für die Probenehmer bestimmten Trinkgelder häufig überhaupt nicht oder nicht in voller Höhe an diese weitergegeben, sondern von den Fahrern selbst einbehalten, gleichwohl aber mit der Firma Cab abgerechnet worden seien. Die Strafkammer hat diesen Antrag im Urteil abgelehnt
(UA S. 4u, 45). Sie hat als wahr unterstellt, daß einige LKW-Fahrer manchmal die 50,- DM überhaupt nicht an die Probenehmer weitergegeben hätten; es lasse sich aber daraus nicht ableiten, daß in solchen Einzelfällen keine "Umschreibungen" erfolgt wären; denn bei laufender Zahlung
der erhöhten Trinkgelder müsse es für die Probenehmer keinen Grund zur Ablehnung einer bereits in Aussicht gestellten Manipulation gewesen sein, wenn die 50,- DM ausnahmsweise einmal ausblieben.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Wahrunterstellung ihrem Wortlaut nach der Beweisbehauptung nicht voll zu entsprechen scheint (einerseits "häufig", andererseits "manchmal" und "ausnahmsweise"). Indessen ist die Beweisbehauptung selbst zahlenmäßig unbestimmt: Die Vorgänge sollen sich "häufig" und in der Weise abgespielt haben, daß die Fahrer. das Trinkgeld nicht oder nicht in voller Höhe abgeliefert hätten. Andererseits führt das Urteil aus (UA S. 45), die Angeklagten behaupteten selbst nicht, daß die mit der Firma verrechneten höheren Trinkgelder etwa ganz überwiegend oder gar ausnahmslos nicht an die Probenehmer weitergegeben worden seien; sie räumen überdies ein, Sonderzuwendungen in Briefumschlägen an den Probenehmer Be gemacht zu haben (UA S. 45). Nimmt man hinzu, daß nach den Feststellungen die Möglichkeit einer betrügerischen "Umschreibung" vorher angekündigt werden mußte (UA S. 43), so werden angesichts
des eingespielten Verfahrens die Feststellungen auch dann nicht in Frage gestellt, wenn entsprechend der Beweisbe-
hauptung häufig Unterschlagungen der Trinkgelder durch die Fahrer stattfanden.
Auch die Revision geht davon aus, daß der von ihr behauptete Rechtsfehler nur den Schuldumfang und damit den Strafausspruch betrifft. Auch insoweit können sich etwaige Ungenauigkeiten nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. Die Angeklagte hat selbst einen Gesamtschaden der Firma Ps von 200.000,- DM eingeräumt (UA S. 28); das Urteil nimmt einen solchen von 260.000,- DM an (UA S. 23). Zieht man in Betracht, daß die Strafkamner weitgehend auf Schätzungen angewiesen war und hierbei große Abstriche zugunsten der Angeklagten machte (UA S. 46 ff),
so läßt sich ausschließen, daß der Strafausspruch berührt worden ist,
5. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ablehnung des Hilfsamtrages auf Vernehmung des Zeugen Buciiuuin, soweit er über die Ausstellung überhöhter Tankbelege Bekundungen machen sollte. Das Landgericht durfte diesen Antrag als bedeutungslos ablehnen (UA S. 45, 46).
4. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe unter Verletzung des § 261 StPO einen Teil der polizeilichen Aussage des Zeugen BucB im Urteil verwertet, obwohl das Protokoll hierüber nicht verlesen worden sei. Es trifft zu, daß eine solche Niederschrift nicht verlesen, sondern nur dem Zeugen vorgehalten worden ist, und daß dieser - wie das
-6 -
Urteil ausweist (UA S. 56) - nicht bestätigt hat, er habe damals belastende Erklärungen abgegeben; vielmehr hat er erklärt, er könne sich an derartige Aussagen nicht erinnern, er wisse nicht, wie so etwas in das Protokoll gekommen sei.
Die Revision geht zutreffend davon aus, daß nur die Äußerung des Zeugen auf den Vorhalt verwertbar ist (BGHSt 14, 310, 312). Es ist jedoch nicht erwiesen, daß die Strafkammer den - nicht verlesenen - Inhalt der polizeilichen Aussage teilweise verwertet hat. Sie führt lediglich in Klammern und Anführungszeichen an, was sie dem Zeugen vorgehalten hat; den Schuldnachweis stützt der Tatrichter auf die Bekundungen der Zeugen SW und Spemmie, die er für glaubwürdig hält (UA S. 51 ff). Dem stellt das Landgericht die entlastenden Aussagen der Zeugen Te, Beam und Buciiib gegenüber (UA S. 54 ff), die es als unglaubhaft ansieht. Im Rahmen der dahingehenden Beweiswürdigung führt das Urteil an, BucP könne nicht erklären, warum er die ihm auferlegte Geldbuße von 800,-- DM bezahlt und sich gegenüber der fristlosen Entlassung nicht zur Wehr gesetzt habe (UA S. 56). In diesem Zusammenhang wird auch der Vorhalt der polizeilichen Aussage erwähnt und dazu festgestellt, Bu habe eingeräumt, daß er jede Seite der polizeilichen Niederschrift abgezeichnet und das gesamte Protokoll unterschrieben habe. Diese Darlegungen (einschließlich der Erwähnung der polizeilichen Niederschrift) dienten ersichtlich dazu, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen zu belegen; einer Verlesung des polizeilichen Protokolls bedurfte es hierzu nicht. Es tritt nichts dafür hervor, daß die Strafkammer den Inhalt der polizeilichen Aussage zum Schuldnachweis verwertet hat.
- 7- II. Sachbeschwerde
1. Die Revision wendet sich in Einzelausführungen gegen die Berechnung der Sandbeimengungen und der "umgeschriebenen" Batterieschrottlieferungen. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, daß der Tatrichter weitgehend auf Schätzungen angewiesen war, daß er hierbei die denkbar niedrigste Mindestmenge zugrunde gelegt und bei den Umschreibungen einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen hat. Die von der Revision behaupteten Rechnungsfehler liegen nicht vor. Die Rügen greifen deshalb nicht durch.
2. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision vermißt hier die Berücksichtigung der Tatsache, daß die Angeklagte durch Zahlung von 350.000,- DM eine den festgestellten Schaden von 260.000,- DM weit übersteigende Wiedergutmachung geleistet hat (UA S. 23), Die Rüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat die volle Wiedergutmachung strafmildernd berücksichtigt (UA S. 62). Daraus, daß der Tatrichter die Überzahlung bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann nicht geschlossen werden, daß er sie übersehen hat. Im übrigen hat die Strafkammer nach dem Zweifelsgrundsatz eine für die Angeklagte möglichst
+7
günstige Schadensberechnung vorgenommen; das schließt nicht
aus, daß die zivilrechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz von den Beteiligten höher angesetzt wurde.
-8-
B. Revision des Angeklagten Walter Co»
I. Verfahrensrügen
1. Auch dieser Beschwerdeführer macht den Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend. Die Rüge kann aus den oben (Abschnitt A I 1) angeführten Erwägungen keinen Erfolg haben.
2. Die Revision behauptet, der Akteninhalt sei verfahrenswidrig im Urteil verwertet worden, weil sich aus der Sitzungsniederschrift nicht ergebe, daß Geschäftsunterlagen und andere Urkunden verlesen worden seien. Die Rüge ist unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angegeben ist, um welche einzelnen Urkunden es sich gehandelt haben soll. Im übrigen konnten Geschäftsunterlagen auch durch bestätigten Vorhalt in den Prozeß eingeführt werden.
II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme der Mittäterschaft. Die ausführliche Begründung des Urteils (UA S. 59) 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Daß der Angeklagte erst "mindestens seit 1974" zu 40 % an der
-9-
Firma beteiligt ist, nachdem er schon vorher als Kommanditist aufgenommen worden war (UA S. 3), steht der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen.
Mayr Loesdau Mösl
Pikart Zipfel