Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 19.04.1978 – 4 StR 673/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
nn IN
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 673/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Frank Peter Cm aus ME, geboren am EEE 1955 in SEE.
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
.2- 46
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 19. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. September 1977
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) mit den Feststellungen aufgehoben im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher
Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verwaltungsbehörde hat es angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil insgesamt mit der Sachbeschwerde an. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die festgestellten Verhaltensweisen hat die Strafkammer zwar im einzelnen den gesetzlichen Unrechtstatbeständen rechtsfehlerfrei zugeordnet. Ihrer Auffassung aber, es lägen insoweit zwei selbständige Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB vor, kann nicht gefolgt werden. Das festgestellte Gesamtgeschehen stellt sich nach natürlicher Betrachtungsweise als ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes, einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dar (BGH VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186; BGH, Urteil vom 9. März 1978 - 4 StR 64/78). Der Angeklagte hatte bereits | im ersten Teilakt erkannt, daß er von Polizeibeamten ver- | folgt wurde, die ihn anhalten und kontrollieren wollten. | Einer solchen Kontrolle wollte er im Hinblick auf den von | ihm genossenen Alkohol und weil er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, "unter allen Umständen" (UA S. 9) entgehen. Damit stellt sich sein gesamtes Verhalten als eine "Polizeiflucht" dar, die aufgrund der subjektiven Einstellung des Angeklagten und nach dem äußeren Erscheinungsbild wegen ihres räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs als einheitlicher Vorgang zu bewerten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Fällen dieser Art Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) anzunehmen.
-u- 77
Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, daß die vom Angeklagten im einzelnen verwirklichten Tatbestände in Tateinheit begangen worden sind. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Gleichzeitig war der Schuldspruch dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, die Trunkenheit im Verkehr und das Fahren ohne Fahrerlaubnis jeweils vorsätzlich begangen hat.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Sicherungsmaßnahme. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383). |
Salger Hürxthal Knoblich
Gribbohm Ruß