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BGH Beschluss vom 12.04.1978 – 2 StR 104/78

2. Strafsenat

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g: 0° BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 104/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Adam Aloys BD :ıu: mp: geboren am EEE 19:0 1 VE.

wegen Meineids

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 12. April 1978. einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Bonn vom

17. Oktober 1977 mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hatte, nachdem eine frühere Revision des Angeklagten zur Bestätigung des auf Meineid lautenden Schuldspruchs geführt hatte, erneut über die Strafe zu entscheiden. Es hat einen minder schweren Fall gemäß § 154 Abs. 2 StGB verneint, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen ist offen geblieben, ob der vom Angeklagten geleugnete gelegentliche Gebrauch des Du im Umgang mit Frau. Df Anzeichen eines bestehenden ehewidrigen Verhältnisses war oder ob er sich nur als Ausdruck einer harmlosen Vertraulichkeit darstellte, die sich im Zuge einer langjährigen Bekanntschaft ergeben hatte,

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Nur im ersten Fall hätte dem Angeklagten ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und des Eides gemäß § 384 Nr. 2 ZPO zustehen können. Das Landgericht hätte deshalb nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht zu dessen Nachteil berücksichtigen dürfen, daß er von seinem Weigerungsreeht keinen Gebrauch gemacht hatte. Das hat es jedoch getan, indem es bei der Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen sei, die Nichtberufung auf das Weigerungsrecht als einen Umstand bewertete, welcher die Tat des Angeklagten "eher als schwere denn als minder schwere" erscheinen lasse. Bei der bestehenden Ungewißheit über die Art der Beziehung des Angeklagten zu Frau va @&B :ätte es ausschließlich Bedeutung für die Straffrage haben können, wenn eine Belehrung des Angeklagten über sein Weigerungsrecht nicht stattgefunden hätte. Denn in diesem Falle.wäre zu seinen Gunsten von dem Bestehen einer die Weigerung rechtfertigenden, also ehewidrigen Beziehung auszugehen gewesen.

Angesichts der gekennzeichneten Ungewißheit ist es gleicherweise fehlerhaft, daß das Landgericht der Falschaussage "einiges Gewicht" beigemessen hat, weil die Ehe

im ersten Rechtszug aus alleinigem Verschulden des Mannes geschieden wurde. Denn ein wahrheitsgemäß eingeräunter harmloser Gebrauch des Du hätte nicht als Ehewidrigkeit bewertet werden und den Ausspruch über die Schuld beeinflussen können. Auch insoweit ist also vom Landgericht der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht beachtet worden.

-Lu-_

Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Schumacher willms Müller

Mayer Buddenberg