Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 07.04.1978 – 4 StR 114/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 114/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1.) Rudoie Hi =: EEE, Ferorcn om EEE 12: > ir: RER:
2.) Adolf M sM av: a — Paar: GEBR 9.2 in ER (>olen), zur Zeit in Inter-
suchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahis u.S.
yV
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1978 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. November 1977 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Doch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte HÜEEEEE der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Die Liste der angewendeten Vorschriften wird beim Angeklagten HE un die 5§ 243 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 69, 69 a StGB und beim Angeklagten MB un die § 8§ 243 Abs. 1 Nr. 1, 48, 21, 49 Abs. 1 StGB ergänzt.
Soweit das Landgericht zu Ungunsten beider Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt hat, daß es sich bei dem versuchten Diebstahl um einen besonders schweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB handelt, liegt darin keine unzulässige Doppelverwertung von Tatumständen, die schon für die Strafrahmenbestimmung maßgebend sind (vgl. § 46 Abs. 3 StGB). Die einschlägigen Wendungen des Urteils (UA 12 fu. 15) sind nach dem Zusammenhang vielmehr nur als Hinweis zu verstehen, daß das Landgericht bei der Strafzumessung von dem schärferen Strafrahmen des § 245 Abs. 1 StGB ausgegangen ist.
Im Urteil ist die Höhe des Tagessatzes für die Einzelgeldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht bestimmt (UA 13). Der Senat hat sie im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des arbeitslosen Angeklagten FB in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. § 354 Abs. 1 StPO) auf den geringstmöglichen Betrag von 2 DM je Tagessatz
($ LO Abs. 2 5. 3 StGB) festgesetzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Salger Spiegel Hirxthal Gribbohm Ruß