Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 05.04.1978 – 3 StR 103/78
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 103/78 BESCHLUSS Tue
in der Strafsache
gegen
1. die Hausfrau Petra S t EINE seborene Beim aus ScE-WEEB, geboren am GP. EEE 1957 in Wug,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Norbert S t up aus Sc-N"EB, zeboren an BD. EB 1955 in Sciim,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 5. April 1978 einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten Norbert Stumm» wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
27. September 1977, auch soweit es die Angeklagte Petra Stamp betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe§
Durch Urteil vom 14. Oktober 1976 hatte das Landgericht die Angeklagt&ander gemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig befunden und gegen Norbert Ste auf vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, gegen Petra StB auf vier Jahre Jugendstrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten Norbert StB führte zu dem Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Mai 1977 - 3 StR 114/77 - „ durch den lediglich der Strafausspruch des damals angefochtenen Urteils aufgehoben wurde, und zwar gemäß § 357 StPO auch, soweit er Petra St betraf.
Eine andere Strafkammer des Landgerichts, an welche die Sache zurückverwiesen worden war, hat die Angeklagten durch das jetzt angefochtene Urteil erneut zu den schon im ersten Urteil erkannten Strafen verurteilt. Hiergegen richtet sich die wiederum von dem Angeklagten Norbert StB eingelegte Revision. Das Rechtsmittel hat mit
der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat es versäumt, die für die Strafzumessung relevanten Tatsachen umfassend selbst in ihrem N Urteil niederzulegen, und sich statt dessen weitgehend mit einer Bezugnahme auf die aufgehobenen Feststellungen des ersten Urteils begnügt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"In den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils heißt es, soweit in der erneuten Hauptverhandlung vor der 2. Jugendkammer der Werdegang des Angeklagten erörtert worden sei, hätten sich die gleichen Feststellungen ergeben, wie in dem Urteil der 1. Jugendkammer vom 14. Oktober 1976. Insoweit werde auf die Gründe dieses Urteils verwiesen (UA Bl. 5). Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteiles nötigt. Die Fest- N) stellungen des Urteiles der 1. Jugendkammer des Landgerichtes Wuppertal vom 14. Oktober 1976 zum Werdegang des Angeklagten, also zu seinen persönlichen Verhältnissen, gehörten zum Strafausspruch, Diese sind aufgehoben worden und konnten daher für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Verweisung, herangezogen werden, Die neu mit der Sache befaßte Jugendkammer war gehalten, umfassende eigene Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und so zu seinen persönlichen Verhältnissen zu
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treffen. Diese Feststellungen wären in den Urteilsgründen mitzuteilen gewesen, um dem Revisionsgericht eine verläßliche Grundlage für die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteileszu schaffen (BGHSt 24, 274; BGH Beschlüsse vom 30. April 1976 - 5 StR 272/76; vom 4. Juni 1976 - 2 StR 247/76; vom 13. September 1976 - 3 StR 131/76 und vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 374/76). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung jüngst bekräftigt (Beschluß vom 2. März 1977 - 3 StR 18/77 - abgedruckt in MDR 1977, 510) und hinzugefügt, daß von dem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteiles auch Fälle erfaßt würden, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden sei, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt."
Dem fügt der Senat lediglich hinzu, daß der vorliegende Fall die Richtigkeit der angeführten Rechtsprechung besonders deutlich macht. Die Strafkammer hat nur den Sachverständigen Prof. Dr. R@B vernommen, im übrigen aber von einer Beweisaufnahme zu den Strafzumessungstatsachen abgesehen. Das birgt, worauf die Verteidigung mit Recht hinweist, die Gefahr in sich, daß die von dem Sachverständigen bekundeten, die Angeklagten schwer belastenden Umstände die Strafzumessung ganz überwiegend beherrschen mit der Folge, daß die - hier durch Anhörung der Angeklagten ermittelten - Umstände, die in dem ersten Urteil festgestellt sind und die Angeklagten zum Teil entlasten, nicht die gebührende Beachtung bei der gebotenen Abwägung aller Einzelheiten des Sachverhalts finden. Daran mag es
liegen, daß die Überlegungen der Strafkamner zu § 226 Abs. 2 StGB sich auf die Bemerkung beschränken, die Anwendung der Vorschrift verbiete sich schon allein deshalb, weil es sich bei der Tat "um eine solche mit außerordentlich schweren Folgen gehandelt hat, die
dem Sachverständigen in seiner langjährigen Praxis selten vorgekommen sind". Diese Erwägung ist im übrigen mißverständlich; die Folge der Tat war der Tod des Opfers, also ein Tatbestandsmerkmal des § 226 StGB, das bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf (§ 46 Abs. 3 StGB).
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Gemäß § 357 StPO gilt das auch, soweit es die Angeklagte Petra St betrifft, da sie durch denselben Rechtsfehler beschwert ist. Einer Erörterung der mit der Revision angebrachten Verfahrensrügen bedarf
es nicht.
Schmidt Dr. Wiefels Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte