Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 07.03.1978 – 1 StR 810/77

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 14 StR _ 810/77

N

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Karin SEP gzevr. DEE, aus Ve. geboren am @. GEB 1955 in Dr,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Bundesanwalt &EEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EB au: ED

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin zB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom

12. Oktober 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurlickverwiesen.

Von Rechts wegen

AJ

Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die - insoweit sachverständig beratene - Strafkammer ist mit unangreifbaren Erwägungen davon ausgegangen, daß die Angeklagte bei Begehung der Tat zwar nicht krankheitsbedingt schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war, aber doch in einem Zustand hochgradiger Erregung handelte, der eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bewirkte (UA S. 19/20). Dennoch meint das Gericht, ein minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 2 StGB liege nicht vor, weil das "gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Gesichtspunkte und der Täterpersönlichkeit" vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Maße abweiche, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheine; vor allem kämen auch die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht in Betracht. Diese formelhaften Wendungen lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter die Besonderheiten des Falles gesehen und ausreichend gewürdigt hat.

Die verhältnismäßig junge Angeklagte, die sehr kinderlieb war, unterstützte ihren zweiten Ehemann - den ersten hatte sie durch einen Unfall verloren - bei seinen Bemühungen um seine aus früherer Ehe stammende Tochter

-L-

Yvonne (UA S, 4). Sie nahm dieses Kind im November 1976 gern zu sich, obwohl sie bereits für zwei eigene unmündige Kinder zu sorgen hatte; sie war bestrebt, für Yvonne, die aus schlechten Verhältnissen kam und in der Entwicklung zurückgeblieben war, alles zu tun, um ihr ein liebevolles Zuhause zu geben und ihre weitere Entwicklung zu fördern (UA S. 9). Die Angeklagte erkannte erst später, daß sie durch die Führung des Haushalts unter beengten Verhältnissen sowie durch die Versorgung ihres Ehemannes und drei kleiner Kinder überfordert war; dennoch bemühte sie sich weiter nach Kräften, ihre hausfraulichen Pflichten zu erfüllen. Immerhin geriet die Angeklagte, die sich von ihrem Ehemann im Stich gelassen fühlte und dafür zusätzlich von ihrer Schwiegermutter bedrängt wurde, immer mehr in Zustände nervlicher Anspannung und dadurch ausgelöster Erregung (UA S. 10/11); ein Mißgeschick, das ihr mit Yvonne widerfuhr und bei dem sich das Kind verletzte, brachte sie völlig außer Fassung (UA S. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint das Tatgeschehen, bei dem die nervlich angegriffene und leicht reizbare Angeklagte nach den Feststellungen wiederum in einen Zustand stärkerer Erregung geraten war und das in seinem Ablauf eher die Züge eines tragi- ‚schen Unglücksfalls aufweist, ganz offensichtlich in einem so milden Licht, daß die Annahme eines Falles des § 226 Abs. 2 StGB sich geradezu aufdrängte. Dabei konnte namentlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die aufgeregte und außer sich befindliche Angeklagte die zur Züchtigung des Kindes verwandte Gabel"zur Vermeidung von Verletzungen" an den Zinken ergriffen hatte (UA S. 14); dem mußte entnommen werden, daß die Angeklagte sich - wenn auch

in ungeeigneter, ihre Schuld keineswegs ausschließender Form - doch so zu beherrschen versuchte, daß Yvonne kein ernsteres Leid widerfahre.

Die im möglichen Übersehen dieser Umstände liegenden Mängel des Urteils zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung in diesen Umfang.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß im Fall der Festsetzung einer wesentlich niedrigeren, das Maß von zwei Jahren nicht überschreitenden Strafe insbesondere auch Anlaß bestehen könnte, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen.

Mayr Loesdau Pikart Zipfel Kuhn

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