Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 01.03.1978 – 2 StR 539/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
093%
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 539/77 URTEIL 33%
in der Strafsache
gegen
den Elektromechaniker Manfred Karl Gerhard HÜWEEB aus
FEED, dort geboren am GE 1937,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
SS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 1978 aufgrund der Sitzung vom 1. März 1978, woran teilgenommen haben: |
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. uEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE au: GEEEEREEEEEEEEEED als Verteidiger für den Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. MEN au: WENN als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte EEE nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Frankfurt/Main vom 29. März 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Gelegentlich eines Festes auf einem Campingplatz kam es zwischen dem Angeklagten und Hol zu einer Rempelei. Der Angeklagte hatte sich durch eine Gruppe von Personen, die vor der Theke standen und Bier tranken oder holen wollten, nach vorne gedrängt. Ho, der sich hierdurch belästigt fühlte, trat dem leichtes Schuhwerk tragenden Angeklagten auf die Füße, während dieser HOW Hemd beschädigte. Etwa zwei Stunden später gerieten beide erneut aneinander. Mit seinem eingegipsten Unterarm schlug HoliiiliBdem Angeklagten so auf die Nase, daß sie zu bluten begann. Beide packten sich und fielen zu Boden. Im Verlauf der Schlägerei stach der Angeklagte mit einem spitzen Gegenstand in den Unterbauch und den linken Oberschenkel des HOW Obwohl dieser sofort operiert wurde, starb er einige Tage später infolge
einer durch den Stich in den Bauch verursachten Entzündung.
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verur- _ teilt worden.
Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur teilweise Erfolg.
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Bei der Überprüfung des Schuldspruchs haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daß er entgegen der gegebenen Darstellung - 5.10 UA - nicht wegen Totschlags verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Das Schwurgericht hat zu Recht eine Notwehrlage des Angeklagten verneint. Ob dessen Vorbringen hierzu schon deshalb fehlgeht, weil es sich bei der entscheidenden Auseinandersetzung möglicherweise um eine einverständliche Rauferei handelte, in deren Rahmen keinen der Beteiligten der Schutz des § 32 StGB zusteht, kann dahingestellt bleiben. Denn die Notwehrvoraussetzungen lagen schon aus anderen Gründen nicht vor. Wie aus Seite 10 und 11 der Urteilsgründe folgt, hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte, als er HOW die zwei Stiche versetzte, von diesem nicht mehr angegriffen wurde. Zutreffend wird vom Schwurgericht darauf hingewiesen, daß es zudem an der Erforderlichkeit des eingesetzten Mittels gefehlt hätte.
Zur Erörterung des § 33 StGB im Urteil bestand nach dieser Sachlage kein Anlaß.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil das Urteil eine ausreichende Begründung für die Nichtannahme eines minder schweren Falles vermissen läßt. Die Strafkammer beschränkt sich insoweit darauf, auf die Umstände einzugehen, die im Sinne der Annahme einer gemäß § 213 StGB erheblichen Reizung zum Zorn bedeutsam sein konnten (vgl. BGHSt 25, 222). Sie hat die Annahme eines minder schweren Falles unter diesem rechtlichen Gesichts-
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punkt zutreffend verneint. Das Fehlen jeder weiteren Erörterung macht es Jedoch zweifelhaft, ob sich das Landgericht hinreichend darüber im klaren war, daß auch in den Fällen, in denen keine für sich schon zur Strafmilderung führende Provokation gegeben ist, die Voraussetzungen des § 226 Abs. 2 StGB auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Täterpersönlichkeit und des Tatgeschehens gewonnen werden können. Jedenfalls war der hier zur Aburteilung stehende Fall in dieser Hinsicht nicht so eindeu-
tig, daß sich jede weitere Erörterung der Frage erübrigte.
Willms Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer