Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 21.02.1978 – 5 StR 799/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

5 SıR 799/77 Pre AIR: | 010

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kohlenarbeiter Reinhard H GEB zus DEEEEB, dort geboren am W.eiiB 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Februar 1978 - zu 2 einstimmig - beschlossen:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand ist gegenstandslos. Das

"Urteil ist beiden Verteidigers zugestellt

worden. Die Frist für die Revisionsbegründung berechnet sich nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs.2 StPO; vgl. dazu BGHSt 22, 221). Sie lief am 31.0ktober 1977 ab (§§ 345 Abs.1, 43 StPO). Die Revisionsbegründung ist an diesem Tage, also fristgemäß, bei dem Landgericht eingegangen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 28.Juli 1977 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte