Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 27.01.1978 – 2 StR 782/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ad
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 782/77 BESCHLUSS 2028
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günter KB aus va, dort geboren
an EEE : >37,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 bis 4. StPO am 27. Januar 1978 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 23. September 1977 im Ausspruch über die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten greift mit der allgemeinen Sachrüge zum Strafausspruch durch, soweit der Angeklagte wegen der in den Sommerferien 1976 begangenen fortgesetzten Tat zur Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist. Während die Strafkammer S. 19 UA annimmt, daß bei den Tathandlungen des Angeklagten "jeweils eine rechtlich relevante Alkoholbeeinflussung im Sinne des § 21 StGB vorgelegen habe", geht sie im Zusammenhang mit der Festsetzung der Einzelstrafe S. 22 UA nicht auf die deshalb mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ein, sondern knüpft ohne
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weiteres an die Höchststrafe von fünf Jahren in § 174 Abs. 1 StGB an. Der Senat kann deshalb nicht ausschliessen, daß sie die Möglichkeit der Strafmilderung nach
§ 49 Abs. 1 StGB übersehen hat. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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