Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 23.01.1978 – 4 StR 668/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 str 668/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Heizungsmonteur Friedrich Werner E EB aus VORM, geboren am BB. EB 1942 in EsiB,
wegen Trunkenheit im Verkehr
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11, Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr.Dr.Spiegel, Dr.Knoblich, Dr.Engelhardt und Goydke beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückgegeben,
Gründe§
1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt; das Landgericht hat seine Berufung verworfen. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und insbesondere geltend gemacht, daß seinem Verteidiger in der Berufungsverhandlung keine Gelegenheit gegeben worden sei, neben ihm (dem Angeklagten) "ein letztes Wort zu sprechen und damit auf den Schlußvortrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu erwidern",
Das Oberlandesgericht Hamm will die Revision verwerfen, weil insbesondere ein Verstoß gegen §§ 258 Abs. 2, 326 StPO nicht vorliege. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sei dem Angeklagten das ihm gebührende "letzte Wort" gewährt worden. Daß der Verteidiger Gelegenheit hatte, für den Angeklagten das letzte Wort zu sprechen .und in diesem Zusammenhang auf den Schlußvortrag des Staatsanwalts zu erwidern, gehöre nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Einhaltung
nur durch die Niederschrift bewiesen werden könne. Im Wege des Freibeweises sei festgestellt, daß der Ver-
teidigung "erkennbar Gelegenheit gegeben worden sei,
von den ihr insoweit zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen, ohne daß diese Möglichkeit jedoch genutzt
worden wäre", |
An der Verwerfung der Revision sieht das Oberlandesgericht sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerich Köln vom 26. Oktober 1976 (Ss 467/76) gehindert, nach des Auffassung aus der Niederschrift über die Hauptverhandlun "zu ersehen sein (muß), daß neben dem Angeklagten auch de Verteidiger tatsächlich die Möglichkeit hatte, sich im Rahmen des letzten Wortes zu äußern",
2. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent- . scheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Gehört die Frage, ob neben dem Angeklagten auch dem Verteidiger das Schlußwort erteilt worden ist, zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Einhaltung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann, oder steht insoweit der Weg des Freibeweises offen?
3, Die Sache ist zurückzugeben, weil die Vorlegungsı voraussetzungen nicht vorliegen.
Das Oberlandesgericht Köln hält an der Rechtsansicht, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, nicht mehr fest. Nach einer Mitteilung an das Ober-
ts sen
landesgericht Koblenz vom 23. Januar 1978 vertritt es nunmehr die Auffassung, "daß der Protokollvermerk "der Angeklagte hatte das letzte Wort" auch beweist, daß
der Verteidiger die Möglichkeit des letzten Wortes hatte", Wenn ein Oberlandesgericht, von dessen Rechtsauffassung ein anderes Oberlandesgericht abweichen will, inzwischen - wie hier - seine Rechtsmeinung wieder aufgegeben hat,
so sind die Voraussetzungen einer Vorlegung an den Bundesgerichtshof nicht mehr gegeben (BGHSt 14, 319).
4, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Salger Spiegel Knoblich Engelhardt Goydke