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BGH Beschluss vom 19.01.1978 – 4 StR 635/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 635/77 BESCHLUSS 3A:

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Klaus Detlef Hg aus IÜEEEEEEEEEE , geboren am EEE 1947 in Di@W/Lahn,

wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

7

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen Nrn. III 3 (SEEEEEEB/ ZUM) una III 5 (Kestel) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, und

b) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen Nrn. III 1 (Firma Sc) und

III 4 (Firma NEE) sowie

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

In den Fällen Nrn. III 3 und III 5 der Urteilsgründe dringt die Sachrüge gegen den Schuldspruch durch. In diesen Fällen hat das Landgericht zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten als wahr unterstellt, daß er zu den Tatzeiten im September 1972 und Januar 1973 nicht an den Tatorten gewesen sei und deshalb trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht des Diebstahls des Porschewagens und des Porschemotors überführt werden könne (UA S. 52, 60; 73, 75). Auf dieser Grundlage hat es gemeint, wenn der Angeklagte schon nicht der Dieb sei, sei er zumindest der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig und nach § 260 StGB n.F. strafbar (UA S. 60 f. und 75,169 £.). Das verstößt gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Denn das Landgericht ist von dem Sachverhalt, den es wegen der Wahrunterstellung dem schwereren Schuldspruch zugrunde gelegt hat, ersichtlich nicht überzeugt. Die Strafrahmen, die bei Verurteilung wegen Diebstahls oder bei einer hier nicht getroffenen Wahlfeststellung eingreifen würden (§ 242 StGB im Falle III 3 und § 243 Abs. 1 StGB im Falle III 5), sind milder als der des § 260 StGB n.F.

Darüber hinaus müssen die Einzelstrafaussprüche in den anderen Fällen aufgehoben werden, in denen der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Das Landgericht hat insoweit einen Umstand, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands des § 260 StGB ist, bei der Strafzumessung unzulässigerweise (§ 46 Abs. 3 StGB) erneut zu Lasten des Angeklagten verwertet. Denn es hat ausdrücklich hervorgehoben, in den Hehlereifällen falle strafschärfend zusätzlich ins Gewicht, daß der Angeklagte unter den Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gehandelt habe (UA S. 176).

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe umfaßt auch den Maßregelausspruch, über den neu zu befinden ist.

Salger Spiegel Hürxthal

Knoblich Gribbohm